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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 36 Seiten

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3.3 Angaben zu den Interventionszeiten

Die Zeitdauer ab der Alarmierung bis zum Eintreffen des ersten Ereignisdienstes an Bord des Fahrgastschiffes und gegebenenfalls Zeiten für Folgeeinsätze sind vom Schifffahrtsunternehmen, der zuständigen kantonalen Behörden und den Ereignisdiensten gemeinsam festzulegen. Bei der Festlegung von Richtwerten sind zu berücksichtigen:

 angemessene Sicherheit der zu rettenden Personen

 zur Verfügung stehende personelle Ressourcen der Ereignisdienste und Einsatz- sowie Kommunikationsmittel (kann saisonal schwanken)

 geografische Verhältnisse

 Intervention bei Havarist auf offenem Gewässer und am Ufer

Als Richtwert für die Ereignisdienste ist eine Ersteinsatzzeit von ≤ 30 Minuten anzustreben.

Feuerwehren und Sanitätsdienste verfügen in der Regel über keine eigene Einsatzboote. Der Richtwert von ≤ 30 Minuten kann grundsätzlich nur eingehalten werden, wenn das betroffene Fahrgastschiff am Ufer angelegt hat.

Die Zeit bis zum Ersteinsatz an Bord eines Fahrgastschiffes auf offenem Gewässer ist aufgrund der regionalen und eventuell saisonalen Verhältnisse festzulegen (zu definieren).

Bis externe Hilfe eintrifft sind erste Massnahmen durch die Schiffsbesatzung zur Ereignisbewältigung vorzusehen (z.B. geeignete Ausbildung und Ausrüstung).

3.4 Alarmierungsabläufe und Kontaktliste

Alarmierungsabläufe nach denen interne und externe Hilfe angefordert werden kann. Liste mit Kontaktmöglichkeiten der wichtigsten Ansprechpartner.

3.5 Verzeichnis der Notfallunterlagen

Beispiele für Notfallunterlagen:

 Notfallmerkblätter für die Ereignisdienste mit schiffsspezifischen Angaben (z.B.

Schiffsgrösse, Besatzungs- und max. Fahrgastzahl, Gefahrenquellen, Andockstellen, Lenzpumpen, Feuerlöscheinrichtungen, an Bord verfügbare Rettungsmittel)

 Notfallcheckliste mit ersten wichtigen Massnahmen unmittelbar nach dem Ereigniseintritt und zur weiteren effizienten Ereignisbewältigung für den Schiffsführer

 Pläne mit bezeichneten Landungsstellen mit guter Zugänglichkeit für die Ereignisdienste und Notlandestellen. Die Definition der geeigneten Örtlichkeiten und die Planerstellung erfolgt durch die zuständigen kantonalen Behörden in Absprache mit den betroffenen TU und den Ereignisdiensten