Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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3.2.11 Ordnungsbussen und ordentliches Verfahren (Art. 28j) (neu)
Absatz 2: In den Fällen, bei denen eine Ordnungsbusse erhoben wurde, obwohl diese nach Artikel 28b nicht zulässig war, kann die Täterin oder der Täter, die oder der im Rahmen einer anderen Widerhandlung gegen das BetmG oder gegen andere Gesetze vor Gericht steht, das Gericht darauf hinweisen, dass die Ordnungsbusse gegebenenfalls aufzuheben ist. Weil das Ordnungsbussenverfahren keine Registrierung vorsieht, ist das Gericht auf einen entsprechenden Hinweis der Täterin oder des Täters angewiesen.
4 Auswirkungen auf Bund und Kantone
4.1 Finanzielle Auswirkungen
Auf den Bund haben die vorgeschlagenen Änderungen des nBetmG keine finanziellen Auswirkungen.
Für die Kantone dürften sich durch die Möglichkeit, den Cannabiskonsum mit einer Ordnungsbusse zu belegen, zusätzliche Busseneinnahmen und Einsparungen bei den ordentlichen Verfahren ergeben. In welchem Umfang sich die Busseneinnahmen und die Ersparnisse bewegen werden, kann nicht vorausgesagt werden.
4.2 Personelle Auswirkungen
Auf Bundesebene hat die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens keine personellen Auswirkungen. Der personelle Mehraufwand auf Kantonsebene scheint gering.
5 Verhältnis zum Internationalen Recht
5.1 Vereinbarkeit mit den UNO-Übereinkommen
Zwar schreibt weder das Einheitsübereinkommen von 196137noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (Übereinkommen von 1988)38 die Strafbarkeit des Betäubungsmittelkonsums vor. Da aber umstritten ist, ob die Straffreiheit von Vorbereitungshandlungen (Besitz, Anbau, Erwerb) für den Eigenkonsum mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen im Drogenbereich kompatibel ist, hat die Schweiz im Jahre 2005 bei der Ratifikation des Übereinkommens von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen einen entsprechenden Vorbehalt angebracht.39 Infolgedessen liegt es im Ermessen des Gesetzgebers darüber zu entscheiden, in welcher Form die Strafbarkeit des Konsums verwirklicht und
37 SR 0.812.121
38 SR 0.812.121.03
39 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 16. März 2005 (AS 2006 529)