Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Das Sanktionsregime für Cannabiskonsum steht seit längerem zur Diskussion. Mit seiner Botschaft vom 9. März 20011 legte der Bundesrat eine umfassende Revision des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)2 vor. Hauptziel der Vorlage war es, die in der Praxis bereits etablierten vier Säulen der schweizerischen Drogenpolitik (Prävention, Therapie, Schadensverminderung und Repression) und die staatliche Abgabe von Heroin definitiv im Gesetz zu verankern. Bezüglich Cannabis schlug der Bundesrat eine Entkriminalisierung des Konsums und Regelungen für Anbau, Fabrikation und Handel vor. Er argumentierte, angesichts der schätzungsweise 500’000 Menschen in der Schweiz, die gelegentlich oder regelmässig Cannabis konsumierten, sei die Bestrafung des Konsums mit vernünftigem Aufwand nicht mehr zu gewährleisten. Da die gesundheitlichen Risiken bei moderatem Konsum nicht grösser seien als bei anderen, legal erhältlichen Substanzen, sei die Strafbarkeit auch von gesundheitspolitischer Warte aus betrachtet nicht länger zu rechtfertigen. Um einer allfälligen Banalisierung des Cannabiskonsums entgegenzuwirken, schlug der Bundesrat Massnahmen in den Bereichen Prävention und Jugendschutz vor.

In der Sommersession 2004 beschloss der Nationalrat, definitiv nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Mehrheit vertrat die Auffassung, die vorgeschlagene Straffreiheit führe zu einer Banalisierung des Cannabiskonsums. Das geltende Konsumverbot sei nach wie vor die beste Präventionsmassnahme, um insbesondere Jugendliche davon abzuhalten, Cannabis zu konsumieren und dabei ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft zu gefährden. Ausserdem befürchtete die Ratsmehrheit eine Zunahme des Konsumtourismus, sollte die Schweiz den Konsum straffrei erklären.

Im Februar und Mai 2005 beschlossen die beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des National- und des Ständerates (SGK-NR und SGK-SR), die mehrheitsfähigen Elemente der Bundesratsvorlage mit einer Kommissionsinitiative (05.470) umzusetzen. Ausgeklammert wurde dabei die Frage der Sanktionierung des Cannabiskonsums, die erst später neu geregelt werden sollte. Die vom Parlament ausgearbeitete Revision des Betäubungsmittelgesetzes wurde am 30. November 2008 in der Volksabstimmung gutgeheissen.3 Gleichzeitig lehnten Volk und Stände die Volksinitiative «für eine vernünftige Hanfpolitik mit wirksamem Jugendschutz» mit 63,3 Prozent Neinstimmen ab. Die Initiative verlangte die Legalisierung des Cannabiskonsums sowie Straffreiheit für den Besitz, den Erwerb oder den Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf.4 Hauptargumente der

1BBl 2001 3715

2 SR 812.121

3 BBl 2006 8573, BBl 2009 605 und AS 2009 2623.

4 BBl 2008 2263 und BBl 2009 606