Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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innerhalb der letzten sechs Monate Hanfprodukte konsumiert zu haben.9 Gemessen an der Gesamtbevölkerung entspricht dies aktuell rund 350'000 Personen.
Die Bekämpfung des Cannabiskonsums mit strafrechtlichen Mitteln ist für Polizei und Justiz mit erheblichem Aufwand verbunden. Dieser wird im Verhältnis zur Schwere des Delikts insbesondere bei Erwachsenen mit moderatem und sozial unauffälligem Konsum als nicht angemessen empfunden. Damit ein Strafverfahren eingeleitet werden kann, muss ein Polizeiorgan einen Konsumenten oder eine Konsumentin schriftlich anzeigen. Anschliessend beurteilt eine Strafverfolgungs- oder Justizbehörde den Fall. Bei erwachsenen Konsumierenden wird häufig im Strafbefehlsverfahren eine Busse verhängt, die nicht ins Strafregister eingetragen wird. Zusätzlich werden den Verurteilten Verfahrenskosten auferlegt. Ein Verzicht auf Bestrafung oder eine blosse Verwarnung kommen vor allem bei Jugendlichen zur Anwendung.10 Schweizweit verbreitet ist die Praxis der Jugendstrafbehörden, jugendliche Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten zu einem Kurs zu verpflichten, in dem der Konsum und die damit verbundenen Risiken thematisiert werden.11
Die geltende Sanktionspraxis bei Cannabiskonsum wirft nicht nur das Problem des Aufwands, sondern auch jenes der Rechtsgleichheit auf, da die Umsetzung des Konsumverbots regional sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Die Zahl der Verzeigungen variiert je nach Kanton erheblich, wie eine Auswertung von Sucht Info Schweiz, der ehemaligen Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA), für das Jahr 2008 zeigt:12 Die tiefsten Werte ergaben sich für Basel-Landschaft (1,3 Verzeigungen pro 1000 Einwohner), Zug (1,5) und Genf (1,8); die höchsten Werte für Schaffhausen und Wallis (5,3), Zürich (5,0) und Waadt (4,9). Beeinflusst wird die Verzeigungsrate durch verschiedene Rahmenbedingungen (z.B. Grenznähe, internationaler Flughafen, überregionale Drogenszene). Sie widerspiegelt aber auch die unterschiedliche Aktivität der Polizei.
Zudem sind kantonale Unterschiede beim Strafmass festzustellen, wie ein Vergleich von Richtlinien und Empfehlungen aus sieben Kantonen (AG, FR, LU, NE, SH, TI und ZH) zeigt: Die Mehrheit der befragten Kantone sieht einen leichten Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG vor und verzichtet in solchen Fällen auf eine Busse. Die Kriterien für das Vorliegen eines leichten Falles variieren jedoch stark. In einigen Kantonen ist die Menge Cannabis ausschlaggebend, die ein Konsument oder eine Konsumentin auf sich trägt, in anderen das Alter oder die Konsumhäufigkeit. Auch die empfohlene Höhe für Bussen in schwereren Fällen weist grosse Unterschiede auf. Ausschlaggebend sind je nach befragtem Kanton die Menge des mitgeführten Cannabis oder die Frage, ob es sich bei den Beschuldigten um Erst- oder
9 Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Gesundheitsbefragungen, 1992–2007.
10 Eidgenössische Kommission für Drogenfragen, «Cannabis 2008. Update zum Cannabisbericht 1999», Oktober 2008, S. 23.
11 Ausführungen des Präsidenten der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege vor der Subkommission «Drogenpolitik» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, Mai 2010.
12 Kantonale Verzeigungen 2008 wegen Cannabiskonsums pro 1000 Einwohner, Berechnungen von Sucht Info Schweiz auf der Basis von: Bundesamt für Polizei (fedpol), Schweizerische Betäubungsmittelstatistik 2008, sowie Bundesamt für Statistik (BFS), Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP) 2008. (www.sucht-info.ch)