Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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Grenze für die Verhängung einer Ordnungsbusse soll jedoch im BetmG bei 16 Jahren gezogen werden, weil diese Altersgrenze bereits in andern Zusammenhängen für den Jugendlichen von Bedeutung ist, so namentlich im Jugendschutz bei psychoaktiven Substanzen32 oder bei der sexuellen Mündigkeit33. Mit dem hier vorgesehenen Ordnungsbussenverfahren entfällt die Prüfung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Cannabis konsumierenden Jugendlichen durch die Staatsanwaltschaft. Nach Artikel 3c nBetmG können jedoch Amtsstellen und Fachleuten im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen bei festgestellten vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen unabhängig eines ordentlichen Strafverfahrens den zuständigen Behandlungs- und Sozialhilfestellen Meldung machen, damit diese geeignete Präventions- und Jugendschutzmassnahmen ergreifen. Auf diese Weise wird der Jugendschutz auch bei Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens bei Jugendlichen gewährleistet.
3.2.4 Zuständige Polizeiorgane (Art. 28c) (neu)
Absatz 1: Das Polizeiwesen liegt in der Kompetenz der Kantone, weshalb ihnen auch die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans obliegt.
Absatz 2 bezweckt Zweifel und Diskussionen über die Beamteneigenschaft der handelnden Polizistin bzw. des handelnden Polizisten zum Vornherein auszuschliessen. Deshalb können nur Beamte in Dienstuniform eine Ordnungsbusse auferlegen.
3.2.5 Bezahlung (Art. 28d) (neu)
Absatz 1: Für die Ordnungsbusse wird eine Bedenkfrist von 30 Tagen eingeräumt, wenn sie nicht sofort beglichen werden kann. Damit wird die Tatsache berücksichtigt, dass viele Personen ihre Rechnungen nur einmal im Monat begleichen.
Absatz 2: Das administrative Verfahren einer Ordnungsbusse ermöglicht, dass die Täterin oder der Täter «anonym» bleiben kann. Entsprechend nennt die Quittung den Namen der Täterin oder des Täters nicht.
Das Ordnungsbussenverfahren hat keinen Einfluss auf die im nBetmG geregelte Meldepflicht (Art. 15a Abs. 6 BetmG, resp. Art. 3h nBetmG) und -befugnis (Art. 3c nBetmG). Das Polizeiorgan, das eine Ordnungsbusse verhängt, muss oder kann die Identität der Täterin oder des Täters jederzeit feststellen. Nur so kann es seine Meldepflicht resp. Meldebefugnis wahrnehmen.
Absatz 3: Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ein Bedenkfristformular. Die Polizistin oder der Polizist behält eine Kopie des
32 Vgl. Art. 136 StGB (SR 311.0); Art. 11 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02);
33 Art. 187 StGB (SR 311.0).