Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten

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einverstanden ist. Die Polizei stellt eine Quittung aus und informiert die Staatsanwaltschaft über den Fall. Diese kann im Einzelfall das vereinfachte Bussenverfahren innerhalb von drei Tagen aufheben und ein ordentliches Verfahren einleiten. Auch der Gebüsste kann mit einer schriftlichen Mitteilung an die Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Tagen noch ein ordentliches Verfahren erwirken.

Die vom Generalstaatsanwalt festgelegte Bussenliste25 sieht für den Konsum oder den Besitz von weichen Drogen eine Busse von 150 Franken vor. Für harte Drogen beträgt die Busse 300 Franken. Das vereinfachte Verfahren kommt nur bei erwachsenen Drogenkonsumenten und -konsumentinnen zur Anwendung.

Der Kanton Neuenburg führte das vereinfachte Bussenverfahren bei Drogenkonsum nach Auskunft des Neuenburger Generalstaatsanwalts erst ein, nachdem die Möglichkeit kurzer Freiheitsstrafen mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches26 am 1. Januar 2007 grundsätzlich dahinfiel. Da Drogenkonsum seither nur noch mit Bussen sanktioniert werden könne, sei es einfacher, deren Höhe von vornherein festzulegen. Dies vereinfache die Verfahren für die Beschuldigten, die Polizei und die Staatsanwaltschaft.

Ein Konsumtourismus in den Kanton Neuenburg sei nicht zu beobachten. Einerseits sei Cannabis an anderen Orten leichter erhältlich. Anderseits werde der Drogenkonsum im Kanton Neuenburg weiterhin nicht toleriert.

2.2.6 Minderheitsanträge

Im Rahmen der Beratungen in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates wurden verschiedene Minderheitsanträge eingereicht:

1. Nichteintreten

Eine Kommissionsminderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Glur, Parmelin, Scherer, Stahl) lehnt die Vorlage grundsätzlich ab und beantragt Nichteintreten. Die Gefahren des Cannabiskonsums für die Gesundheit und im Strassenverkehr dürften nicht unterschätzt werden. Eine konsequente Strafverfolgung sei deshalb wichtig. Durch die Einführung eines Ordnungsbussenverfahrens verliere das gesetzliche Konsumverbot seine abschreckende Wirkung, was insbesondere bei Jugendlichen verheerende Folgen haben könne. Zudem sende die Politik ein widersprüchliches Signal aus, wenn einerseits der Tabakkonsum vermehrt eingeschränkt, andererseits aber mit der Einführung von Ordnungsbussen für Cannabiskonsum eine ungleich gefährlichere Substanz zunehmend banalisiert werde.

2. Definition der geringfügigen Menge Cannabis (Art. 19b Abs. 2) (neu)

Eine Kommissionsminderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Frehner, Meyer, Parmelin, Stahl) möchte die geringfügige Menge Cannabis, deren Besitz gemäss geltendem Recht straffrei ist (Art. 19b nBetmG), nicht im

25 Recueil systématique de la législation neuchâteloise (RSN) 322.00

26 SR 311.0. Im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches wurde Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend angepasst (SR 812.121).