Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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Absatz 2: Die Ordnungsbusse ist ein fester Betrag und lässt keine Abstufung der Deliktschwere des Cannabiskonsums zu. Der festgesetzte Betrag von 100 Franken ahndet alleine den Cannabiskonsum (inklusive Verwaltungskosten) ungeachtet der konsumierten Menge oder des THC-Gehalts im Erzeugnis. Die festgelegte Höhe der Ordnungsbusse orientiert sich an den heute für den Cannabiskonsum verhängten Strafen, deren Höhen jedoch je nach Kanton beträchtliche Unterschiede aufweisen.
Absatz 3: Da wie erwähnt das Ordnungsbussenverfahren weder das Vorleben noch die persönlichen Verhältnisse der Täterinnen oder der Täter berücksichtigt, fällt insbesondere auch die Möglichkeit dahin, dass mildernde Umstände geltend gemacht werden können, die das Strafmass positiv beeinflussen.
Absatz 4: In einem ersten Schritt beschlagnahmt die Polizei das cannabishaltige Produkt mit der Erhebung der Busse. Wird die Busse mit der Bezahlung rechtskräftig, gilt das cannabishaltige Produkt formell als eingezogen (vgl. Art. 28d Abs. 4).
3.2.3 Ausnahmen (28b) (neu)
Diese Bestimmung regelt die Ausnahmen vom Ordnungsbussenverfahren abschliessend.
Buchstabe a: Das Ordnungsbussenverfahren kann nur angewendet werden, wenn Cannabiskonsum das einzige zu ahndende Delikt ist. Sollte die Täterin oder der Täter neben dem Cannabiskonsum weitere strafbare Handlungen gegen das BetmG oder ein anderes Gesetz begangen haben, müssen alle Straftaten (inklusiv der Cannabiskonsum), nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie, in einem ordentlichen Verfahren beurteilt werden. Sollte die Täterin oder der Täter beispielsweise neben dem Cannabiskonsum auch unbefugt eine Menge Cannabis besitzen, die nicht als geringfügige Menge im Sinne von Artikel 19b nBetmG gilt, kann keine Ordnungsbusse verhängt werden. In diesem Fall muss ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden, in dem sowohl der Cannabiskonsum nach Artikel 19a Absatz 1 als auch der unbefugte Besitz von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nBetmG zu beurteilen sein werden.
Buchstabe b: Voraussetzung für das Ordnungsbussenverfahren ist, dass die Widerhandlung von einer Polizistin oder einem Polizisten eines zuständigen Polizeiorgans selber beobachtet wird. Es kann z.B. kein Ordnungsbussenverfahren auf Anzeige eines Dritten hin eingeleitet werden. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in Artikel 2 Buchstabe b Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197030 (OBG).
Buchstabe c: Jugendliche, die beim Cannabiskonsum erwischt werden und das 16. Altersjahr vollendet haben, werden e contrario wie Erwachsene mit einer Ordnungsbusse bestraft. Artikel 24 Jugendstrafgesetz (JStG)31würde es zwar grundsätzlich ermöglichen, Jugendliche, die das 15. Altersjahr vollendet haben, mit Bussen zu bestrafen und damit dem Ordnungsbussenverfahren zu unterstellen. Die
30 SR 741.03
31 SR 311.1