Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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Bei den vorgeschlagenen straflosen 10 Gramm Cannabis handelt es sich um einen Durchschnitt der Mengen, die in bestimmten Kantonen27 und international28 als «geringfügige Menge» gelten.
Bei der Festlegung der geringfügigen Menge wird nicht zwischen den verschiedenen cannabishaltigen Produkten unterschieden, welche auf dem Markt («Gasse») erhältlich und für den Konsum bestimmt sind. Erfahrungsmesswerte der Rechtsmedizin der letzten zehn Jahre von solchen Konfiskaten zeigen, dass der mittlere THC-Gehalt von Marihuana, Haschisch, Hanftaler, etc. heute in etwa gleich gross ist und sich zwischen 9% THC und 11% THC bewegt, Spitzenwerte von über 30% THC sind zwar möglich, kommen aber nur noch sehr selten vor. Das Gleiche gilt auch für Haschisch-Öl, das sehr selten auf der «Gasse» erhältlich ist.
3.2.2 Grundsatz (Art. 28a) (neu)
Mit Artikel 28a nBetmG wird der Cannabiskonsum dem Ordnungsbussenverfahren unterstellt und damit als Spezialfall des Betäubungsmittelkonsums behandelt. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich um ein einfaches Verfahren, in dem im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren die Strafe durch ein Polizeiorgan ohne Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Täters (vgl. Art. 47 und 106 Abs. 3 StGB) verhängt wird. Dies ist möglich, weil nach Artikel 333 Absatz 1 StGB die allgemeinen Bestimmungen des StGB nur insoweit gelten, als das Spezialgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.29Zudem werden in Artikel 1 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze ausdrücklich vorbehalten. Darunter fallen unter anderem auch Ordnungsbussenverfahren (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, Ziff. 2.1.1) Mit Artikel 28a ff. nBetmG werden entsprechende spezialrechtliche Bestimmungen erlassen und damit die Möglichkeit geschaffen, den Cannabiskonsum mit einer Ordnungsbusse zu belegen.
Absatz 1 verweist auf Artikel 19a Ziffer 1 BetmG, worin der Konsum von Betäubungsmitteln allgemein geregelt wird. Die Busse in Artikel 19a Ziffer 1 BetmG wird im Gegensatz zur Busse in Artikel 28a ff. nBetmG im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters verhängt. Während nach Artikel 19a Ziffer 2 BetmG der Betäubungsmittelkonsum in leichten Fällen straflos sein kann, wird der Cannabiskonsum nach Einführen des Ordnungsbussenverfahren von der Möglichkeit der Straflosigkeit ausgenommen, falls der Cannabiskonsum nicht in einem ordentlichen Verfahren beurteilt wird (Art. 28d Absatz 5, 28i Abs. 2 nBetmG).
27 Als geringe Menge gelten z.B.: 5g (Zürich Stadt); 10g (Kanton FR); 30g (Basel-Stadt). Vgl. dazu BGE 124 IV 184.
28 2,5g täglich (Portugal); 5g (Italien und Niederlanden); 5-15g (Deutschland); 1g THC, d.h ca. 50g 10% THC-haltiges Cannabis (Tschechien); 20g THC (Österreich).
29 Vgl. auch Art. 26 BetmG