Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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3.2.7 Kosten (Art. 28f) (neu)
Der Aufwand für die Kontrollorgane ist im Bussenbetrag enthalten, weshalb keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen.
3.2.8 Rechtskraft (Art. 28g) (neu)
Mit der Bezahlung der Busse wird diese rechtskräftig. Somit steht gegen die Ordnungsbusse kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es sei denn die Täterin oder der Täter beruft sich nach Artikel 28j Absatz 2 auf Artikel 28b.
3.2.9 Täterin oder Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 28h) (neu)
Hat der Täter (oder die Täterin) ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse sofort bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen. Falls er die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, muss er den entsprechenden Betrag hinterlegen oder, wenn er nicht über genügend Barschaft verfügt, eine andere angemessene Sicherheit leisten.
Wird die Sicherheit nicht geleistet oder der Betrag nicht hinterlegt, so kann die Person gestützt auf Artikel 217 Absatz 3 Buchstabe b StPO vorläufig festgenommen werden. Die Festnahme dauert längstens 24 Stunden. Die Polizei kann auch – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – von den betroffenen Personen Gegenstände (Mobil-Telefone, Uhren, Schmuck etc.) beschlagnahmen, um die mutmassliche Busse sicherzustellen. Dahinter steht weniger die Absicht, diese Gegenstände zu verwerten, als vielmehr jene, die betroffene Person dazu zu bewegen, die Busse direkt zu bezahlen. Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe b StPO lässt ein solches Vorgehen ebenfalls zu, indem vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich zur Deckung der Busse nötig ist. Diese Beschlagnahmung kann auch von der Polizei durchgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug besteht (Art. 262 Abs. 3 StPO).
3.2.10 Ablehnung (Art. 28i) (neu)
Absatz 1: Nach Artikel 6 der Europäischen Konvention vom 4. November 195036 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat jede Person das Recht, dass die erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht beurteilt wird. Da das Ordnungsbussenverfahren die Strafe ohne richterliche Beurteilung verhängt, braucht es dazu das Einverständnis der oder des Beschuldigten.
Absatz 2: Sollte der oder die Beschuldigte das Ordnungsbussenverfahren für die Bestrafung des Cannabiskonsums ablehnen, wird der Cannabiskonsum in einem ordentlichen Verfahren vor Gericht nach Artikel 19a BetmG und StPO beurteilt.
36 SR 0.101