Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten

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Formulars zurück. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse innert Frist, so wird die Kopie vernichtet

Absatz 4: In der Regel kann die Polizei nur eine Beschlagnahmung vornehmen. Nach Artikel 70 StGB muss eine Einziehung durch ein Gericht erfolgen. Demgegenüber soll das cannabishaltige Erzeugnis ("Joint", das cannabishaltige Gebäck, Cannabisgetränk etc.) im vorgeschlagenen Ordnungsbussenverfahren zusammen mit der Verhängung der Busse eingezogen werden können. Dies steht deshalb im Einklang mit dem Erfordernis gemäss Artikel 70 StGB, weil die betroffene Person eine gerichtliche Beurteilung erwirken kann, indem sie entweder das Ordnungsbussenverfahren überhaupt ablehnt (Art. 28i), oder die Busse innerhalb der Bedenkfrist nicht bezahlt (Art. 28d Abs. 5). Die Einziehung erfolgt erst, wenn die Busse rechtskräftig ist (vgl. Art. 28d Abs. 4). Eingezogen werden kann nur das Cannabisprodukt, das im Moment der Feststellung des Cannabiskonsums tatsächlich konsumiert wird. Das Cannabis im unbefugten Besitz nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nBetmG kann nicht im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens eingezogen werden, sondern muss von der Polizei beschlagnahmt und in einem ordentlichen Strafverfahren vom Gericht eingezogen werden. Nicht eingezogen werden kann eine geringfügige Menge von Cannabis, die die Täterin oder der Täter nur bei sich trägt, da der Besitz von geringfügigen Mengen eines Betäubungsmittels nach Artikel 19b nBetmG straflos ist. Solange nicht klar ist, ob die Täterin oder der Täter die Ordnungsbusse bezahlt, wird das cannabishaltige Produkt beschlagnahmt. Damit bei der Bezahlung der Busse nicht die Einziehung des beschlagnahmten Produkts durch ein Gericht verfügt werden muss, wurde in Artikel 28d Absatz 4 die Regelung eingefügt: «Das beschlagnahmte cannabishaltige Produkt gilt mit der Bezahlung der Busse als eingezogen».

Absatz 5: Sollte die Ordnungsbusse nicht spätestens nach 30 Tagen nach der Verhängung (Abs. 1) bezahlt werden, muss die Polizei ein ordentliches Verfahren einleiten. Damit sind alle «ordentlichen Verfahren» der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)34, einschliesslich der im 8. Titel geregelten besonderen Verfahren, gemeint. Die Einziehung des beschlagnahmten cannabishaltigen Produkts würde in diesem Falle durch das Gericht verfügt.

3.2.6 Formulare (Art. 28e) (neu)

Die Bezeichnung der Formularinhalte trägt zum einheitlichen Vollzug der Ordnungsbusse in allen Kantonen bei. Eine entsprechende Regelung findet sich im Ordnungsbussenrecht (Art. 12 OBG, Art. 3 Ordnungsbussenverordnung35) und in Artikel 353 der neuen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, AS 2010 1881), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.

34BBl 2006 1085

35 SR 741.031