Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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Initiativgegner waren gemäss Vox-Analyse die grundsätzliche Ablehnung einer Liberalisierung weicher Drogen und der Jugendschutz.5
Am 25. März 2009 griff die SGK-NR die noch hängige Frage der Sanktionen für Cannabiskonsum erneut auf. Sie entschied, den von der CVP-Fraktion am 16. Juni 2004 in Form einer parlamentarischen Initiative (04.439) eingebrachten Vorschlag weiterzuverfolgen und den Konsum von Cannabis einem Ordnungsbussenverfahren zu unterstellen. Am 18. Januar 2010 stimmte die SGK-SR diesem Beschluss zu. Die CVP-Fraktion begründete ihren Vorstoss wie folgt: «Es ist nicht angebracht, die Gerichtsmaschinerie bei Cannabiskonsumenten anzuwerfen; deshalb soll der Cannabiskonsum nach Auffassung der CVP neu mittels Ordnungsbussen geahndet werden. Diese Lösung ist einfach, verständlich und schafft Klarheit für alle Betroffenen.»
Die SGK-NR beauftragte ihre Subkommission «Drogenpolitik»6 mit der Erarbeitung einer Vorlage. Die Subkommission zog Sachverständige des Bundesamtes für Gesundheit und des Bundesamtes für Justiz bei. An ihrer Sitzung vom 3. Mai 2010 hörte sie Vertreterinnen und Vertreter der Suchtfachleute, der Lehrerinnen und Lehrer, der Jugendstrafrechtspflege, der Polizeibeamten sowie des Kantons St.Gallen an. An zwei weiteren Sitzungen vom 29. Juni 2010 und 30. August 2010 erarbeitete sie einen Vorentwurf samt erläuterndem Bericht zuhanden der SGK-NR.
Am 21. Januar 2011 stimmte die SGK-NR dem Vorentwurf und dem erläuternden Bericht mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu und beschloss, ihn bei den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Kreisen in eine Vernehmlassung zu geben. Eine Kommissionsminderheit7lehnt die Vorlage grundsätzlich ab und beantragt Nichteintreten.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Wer in der Schweiz unbefugt Cannabis vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum besitzt oder anbaut, wird gemäss Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1). In leichten Fällen kann das Strafverfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden (Art. 19a Ziff. 2). Die Zahl der Verzeigungen wegen Konsums von Hanfprodukten ist bis zum Jahr 2002 stark gestiegen: 1990 lag sie bei 12'422, im Jahr 2002 erreichte sie 32'261. Seither ist es nicht mehr zu nennenswerten Veränderungen gekommen.8Im selben Zeitraum blieb der Cannabiskonsum in der Schweiz relativ stabil. Im Rahmen von vier zwischen 1992 und 2007 vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Gesundheitsbefragungen gaben jeweils 4,4 bis 4,6 Prozent der Befragten zwischen 15 und 50 Jahren an,
5 Vox-Analyse der eidgenössischen Abstimmung vom 30. November 2008, gfs.bern, Université de Genève, Universität Zürich und Universität Bern, S. 29–37.
6 Fehr Jacqueline, Meyer Thérèse, Baettig, Cassis, Dunant, Prelicz-Huber, Schenker Silvia
7 Baettig, Borer, Bortoluzzi, Glur, Parmelin, Scherer, Stahl
8 Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Betäubungsmittelstatistik, Stand 2009.