Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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Betäubungsmittelgesetz definieren. Es sei für die Polizei aus praktischen Gründen nahezu unmöglich, vor Ort festzustellen, wie viel Cannabis eine Person auf sich trage. Zudem könne nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Täters beurteilt werden, ob eine bestimmte Menge Cannabis als geringfügig einzustufen sei. Ob es sich im Einzelfall um eine strafbare Menge handle oder nicht, müsse daher im ordentlichen Verfahren geklärt werden.
3. Ermessensspielraum in leichten Fällen (Art.28a Abs. 1bis) (neu)
Gemäss geltendem Recht kann in einem ordentlichen Verfahren von einer Bestrafung des Betäubungsmittelkonsums abgesehen werden, wenn nur ein leichter Fall vorliegt (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Viele Kantone machen von diesem Recht Gebrauch und verzichten in solchen Fällen auf eine Busse (siehe Ziffer 2.1). Damit die Einführung eines Ordnungsbussenverfahrens für die Bestrafung des Cannabiskonsums nicht zu einer Verschärfung der heutigen Sanktionspraxis oder zu einer Ungleichbehandlung des Cannabiskonsums gegenüber dem Konsum anderer Betäubungsmittel führt, möchte eine Kommissionsminderheit (Cassis, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rielle, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet) der Polizei ein Ermessen einräumen, wie es dem Sachrichter im ordentlichen Verfahren eingeräumt wurde. Gemäss Art. 19a Ziffer 2 kann schon heute in leichten Fällen von Betäubungsmittelkonsum das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Analog dazu soll die Polizei in leichten Fällen von Cannabiskonsum auf eine Ordnungsbusse verzichten können.
4. Bussenhöhe (Art.28a Abs. 2) (neu)
Eine Kommissionsminderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Parmelin, Stahl) möchte die Ordnungsbusse bei 200 Franken festsetzen. Ein Verstoss gegen das Verbot des Cannabiskonsums müsse spürbare finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Andernfalls verfehle die angedrohte Strafe ihre abschreckende Wirkung. Zudem würde mit einer zu tief angesetzten Busse ein falsches Signal ausgesandt und der Cannabiskonsum verharmlost.
5. Berücksichtigung von Vorleben und persönlichen Verhältnissen (Art.28a Abs. 3) (neu)
Eine Kommissionsminderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Parmelin, Stahl) beantragt, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters oder der Täterin im Ordnungsbussenverfahren, wie im ordentlichen Verfahren auch, berücksichtigt werden. Andernfalls könnten Fälle von problematischem Konsumverhalten nicht identifiziert und mit geeigneten Massnahmen darauf reagiert werden.
6. Altersgrenze
Eine Kommissionsminderheit (Schenker Silvia, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Weber-Gobet, Weibel) beantragt, das Ordnungsbussenverfahren bei Jugendlichen bereits ab 15 Jahren anzuwenden. Diese seien durchaus in der Lage, die Verantwortung für ihr Handeln zu tragen, zumal auch im Jugendstrafgesetz festgehalten werde, dass Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, mit Busse bestraft werden können. Da die Polizei in jedem Fall die Möglichkeit habe, Anzeige zu erstatten