Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten

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Wiederholungstäter handelt. Die empfohlene Bussenhöhe reicht von 50 Franken bei einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm im Kanton Freiburg bis zu 3000 Franken bei einer Menge von über 100 Gramm im Kanton Tessin.13Sanktionen für alleinigen Cannabiskonsum sind selten.14

In der Praxis erweist sich die Sanktionierung des Cannabiskonsums mit strafrechtlichen Mitteln somit seit längerem als unbefriedigend, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Effizienz staatlichen Handelns wie auch unter jenem der Rechtsgleichheit. Ausgehend von der Tatsache, dass eine Entkriminalisierung des Cannabiskonsums politisch nicht mehrheitsfähig ist, schlägt die Kommission vor, die bestehenden Vollzugsprobleme mit der Einführung eines Ordnungsbussensystems zu entschärfen.

2.2 Die beantragte Neuregelung

2.2.1 Grundzüge

Cannabiskonsum bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 Jahren soll künftig im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert werden. Beobachtet die Polizei einen Fall von Cannabiskonsum, kann sie diesen in einem vereinfachten Verfahren vor Ort mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken ahnden, vorausgesetzt, der Cannabiskonsument oder die Cannabiskonsumentin trägt nicht mehr als eine geringfügige Menge Cannabis bei sich, die bei 10 Gramm festgesetzt werden soll. Analog zum Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr stellt die Polizei einen Bussenzettel aus. Akzeptiert und bezahlt der Cannabiskonsument oder die Cannabiskonsumentin die Ordnungsbusse, erübrigen sich eine Verzeigung und ein allfälliges Strafverfahren. Trägt der Täter oder die Täterin mehr als 10 Gramm Cannabis auf sich, muss in jedem Fall Anzeige erstattet werden.

Die Polizeiorgane hätten damit ein einfaches Mittel zur Hand, um das vom Gesetzgeber vorgesehene Konsumverbot konsequent zu ahnden. Polizei und Justiz würden entlastet und Kosten eingespart. Zudem führt die Erhebung einer schweizweit einheitlichen Busse zu einer Vereinheitlichung der bis anhin sehr heterogenen Sanktionspraxis.

Die Kommission widmete sich ausführlich der Frage, ob die Einführung eines Ordnungsbussensystems zu negativen Begleiterscheinungen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Jugendschutz und Verkehrssicherheit führen würde.

2.2.2 Gesundheitsschutz

Die Eidgenössische Kommission für Drogenfragen (EKDF) schätzt das gesundheitliche Gefährdungspotential von Cannabis wie folgt ein: Eine Gefahr für die körperliche Gesundheit besteht hauptsächlich hinsichtlich eines erhöhten

13 Abklärungen des Bundesamtes für Justiz zuhanden der Subkommission «Drogenpolitik» vom 9. August. 2010.

14 Eidgenössische Kommission für Drogenfragen, «Cannabis 2008. Update zum Cannabisbericht 1999», Oktober 2008, S. 23.