Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Krebsrisikos. Zu den psychischen Folgen des Cannabiskonsums gehören Stimmungsverschiebungen und Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit. Das Risiko für psychische Störungen ist zwar erhöht, ob dieses ursächlich auf den Cannabiskonsum oder auf eine erhöhte Prädisposition unter Cannabiskonsumierenden zurückzuführen ist, steht indes nicht fest. Zu einer Abhängigkeit kommt es bei etwa 3 bis 6 Prozent der regelmässig Cannabiskonsumierenden.15
Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 200816 hat der Gesetzgeber die Massnahmen zum Schutz von Drogenkonsumierenden, die sich oder andere erheblich gefährden, verstärkt. Demnach können Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen, Fälle von drohenden oder vorliegenden suchtbedingten Störungen den zuständigen Behandlungs- und Sozialhilfestellen melden (Art. 3c nBetmG)17. Diese Meldebefugnis wird von der Einführung eines Ordnungsbussensystems nicht tangiert. Sie bleibt bestehen, unabhängig davon, ob der Konsum von Cannabis allenfalls mit einer Ordnungsbusse oder mit strafrechtlichen Mitteln geahndet wird.
2.2.3 Jugendschutz
Dem Jugendschutz kommt im Umgang mit Cannabiskonsum eine zentrale Bedeutung zu. Wichtigstes Element des Jugendschutzes ist die Meldebefugnis nach Art. 3c nBetmG. Sie stellt sicher, dass Jugendliche mit Suchtproblemen erkannt und angemessen betreut werden können. Jugendliche, die in der Schule, am Arbeitsplatz oder im Jugendverein durch problematischen Cannabiskonsum auffallen, können jederzeit den zuständigen Stellen gemeldet werden. Gelangt die Polizei zur Einschätzung, ein jugendlicher Cannabiskonsument oder eine jugendliche Cannabiskonsumentin sei gesundheitlich oder sozial gefährdet, kann sie ebenfalls von der Meldebefugnis Gebrauch machen.
Ferner bietet die beantragte Neuregelung der Polizei die Möglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Sanktionsformen zu wählen. Einerseits kann sie Cannabiskonsum bei Jugendlichen ab 16 Jahren im Ordnungsbussenverfahren ahnden. Wird dieses vereinfachte und vereinheitlichte Sanktionsregime konsequent angewendet, erhöht dies die Glaubwürdigkeit des Konsumverbots. Die präventive Wirkung der geltenden Bestimmungen würde dadurch gestärkt und zwar insbesondere bei Jugendlichen, die im Zusammenhang mit Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes häufig zum ersten Mal mit dem Strafrecht in Kontakt kommen.
Alternativ steht der Polizei wie bisher die Option offen, bei der Jugendstaatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Diese kann im Bedarfsfall erzieherische oder therapeutische Massnahmen im Sinne von Artikel 10 des Jugendstrafgesetzes (JStG)18 zum Schutze der jugendlichen Personen anordnen. Wird
15 Eidgenössische Kommission für Drogenfragen, «Cannabis 2008. Update zum Cannabisbericht 1999», Oktober 2008, S. 14–16.
16 AS 2009 2623
17 Die Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 (nBetmG) sind noch nicht in Kraft getreten.
18 SR 311.1