Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2.5 Vergleichbare Verfahren in den Kantonen

2.2.5.1 St. Gallen

Ein der beantragten Neuregelung vergleichbares Sanktionsregime für Betäubungsmittelkonsum wurde 2003 im Kanton St. Gallen eingeführt. Die kantonale Strafprozessverordnung regelt die sogenannte Bussenerhebung auf der Stelle. Diese beschränkt sich allerdings nicht auf den Cannabiskonsum. Die kantonale Strafprozessverordnung sieht für über 80 Delikte eine Bussenerhebung auf der Stelle vor. Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum in einfachen Fällen (bis zu 5 Gramm Cannabis) werden mit 50 Franken gebüsst.

Gemäss Auskunft des Ersten Staatsanwalts des Kantons St. Gallen, Thomas Hansjakob,22hat der Kanton mit Ordnungsbussen bei Cannabiskonsum gute Erfahrungen gemacht. Grundsätzlich war man bei der Einführung der neuen Regelung davon ausgegangen, dass die Bekämpfung des Cannabishandels hohe Priorität geniessen sollte, da beim Handel die höchsten Prohibitionsgewinne erzielt würden. Die Verfolgung des Cannabiskonsums mit strafrechtlichen Mittel mache dagegen nur zum Teil Sinn und in vielen Fällen stünden Aufwand und Ertrag in einem Missverhältnis.

Jugendliche, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können gemäss Art. 24 Abs. 1 JStG23 nicht mit einer Busse bestraft werden. Sie werden deshalb auch im Kanton St. Gallen weiterhin bei der Jugendstaatsanwaltschaft angezeigt. Gegebenenfalls ergriffene Sanktionsmassnahmen dienen laut dem Ersten Staatsanwalt aber nicht in erster Linie der Bestrafung der Jugendlichen sondern deren Aufklärung über die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums. Bei Erwachsenen erweise sich der Gesundheitsschutz demgegenüber als weniger dringend, weil problematischer Konsum hier eher selten sei. Geschützt werden müsse allenfalls die öffentliche Ordnung, indem verhindert werde, dass es zu Szenenbildungen komme. In diesem Bereich sei es zielführend, wenn mit geringem Aufwand unerwünschtes Verhalten rasch bestraft werden könne. Dies sei mit einem Ordnungsbussenverfahren gewährleistet.

Keinen direkten Einfluss hatte die Einführung von Ordnungsbussen laut dem Ersten Staatsanwalt auf den Konsumtourismus. Der Hanftourismus aus dem benachbarten Ausland sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Cannabis in der Schweiz besser verfügbar sei als etwa in Österreich. Um den Konsumtourismus zu unterbinden, müsse deshalb in erster Linie der Handel konsequent bekämpft werden.

2.2.5.2 Neuenburg

Neben dem Kanton St. Gallen kennt auch der Kanton Neuenburg ein vereinfachtes Bussenverfahren. Im Falle von Drogenkonsum kann die Polizei die Busse gestützt auf Artikel 16 der Neuenburger Strafprozessordnung24 direkt erheben, sofern sie den Beschuldigten auf frischer Tat ertappt und dieser mit der Bezahlung der Busse

22 Eine Anhörung fand im Rahmen der Subkommissionssitzung vom 3. Mai 2010 statt.

23 SR 311.1

24 Recueil systématique de la législation neuchâteloise (RSN) 322.0