Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 19 Seiten
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oder einen Fall von problematischem Cannabiskonsum den zuständigen Stellen zu melden, bleibe der Jugendschutz gewährleistet.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Gliederung
Die vorgeschlagene Ordnungsbusse ist eine Busse für Übertretungen nach Artikel 19a Ziffer 1 BetmG, die in einem besonderen Verfahren erhoben wird (dem Ordnungsbussenverfahren). Die Bestimmungen, die das Ordnungsbussenverfahren regeln, werden in das 4. Kapitel: Strafbestimmungen eingeordnet. Da die Strafverfolgung Sache der Kantone ist (Art. 28 Absatz 1 nBetmG) wird das Ordnungsbussenverfahren im Anschluss an Artikel 28 nBetmG in den Artikeln 28a bis 28j nBetmG geregelt.
3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.2.1 Geringfügige Menge (Art. 19b Abs. 2) (neu)
Artikel 19b nBetmG regelt, dass wer eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, nicht strafbar ist.
Das Ordnungsbussenverfahren bei Cannabiskonsum kann nur zur Anwendung kommen, wenn keine anderen Widerhandlungen gegen das BetmG oder andere Gesetze vorliegen (vgl. Art. 28b nBetmG-E). Aus den Artikeln 49 und 344 StGB geht nämlich hervor, dass im Strafrecht der Urheber mehrerer Straftaten in einem einheitlichen Verfahren beurteilt werden soll, damit die Frage der Strafzumessung und der Anordnung einer Massnahme einheitlich entschieden und ein einheitlicher, folgerichtiger Vollzug möglich wird. Der Umstand, dass ein Straftäter auch Betäubungsmittel konsumiert, kann sich auf die Strafzumessung auswirken und für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ausschlaggebend sein. Eine isolierte Bestrafung des Cannabiskonsums mit einer Ordnungsbusse ist daher in solchen Fällen nicht sinnvoll.
Soll das Ordnungsbussenverfahren bei Cannabiskonsum angewendet werden, müsste die straflose geringfügige Menge des Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis (Cannabis) festgelegt werden. Auf diese Weise kann die Polizei vor Ort entscheiden, ob der beobachtete Cannabiskonsum mit einer Ordnungsbusse belegt werden darf oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden muss. Mit der Festlegung der geringfügigen Menge von Cannabis in Artikel 19 Absatz 2 nBetmG-E wird eine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung getroffen.
Sollte die Täterschaft mehr als eine geringfügige Menge auf sich tragen, ist dieser Besitz im Sinne von Artikel 19 BetmG (Verdacht auf Betäubungsmittelhandel) strafbar und die Verhängung einer Ordnungsbusse nach Artikel 28b Buchstabe a nBetmG-E ausgeschlossen.