Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 199912 wird aufgehoben.

Art. 36 Übergangsbestimmungen

1 Bauprodukte dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. Für die Ausfuhr solcher Bauprodukte bleiben die Vorschriften des MRA vorbehalten

2 Bei für die Schweiz bestimmten Produkten kann die Herstellerin bis zum 30. Juni 2015 eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die nach bisherigem Recht erstellt wurde.

3 Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung, die nach bisherigem Recht als Grundlage für die Erteilung Europäischer Technischer Zulassungen veröffentlicht wurden, können als EBD verwendet werden.

4 Herstellerinnen und Importeurinnen können Europäische Technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 nach bisherigem Recht erteilt wurden, während ihrer Gültigkeitsdauer als ETB verwenden.

Art. 37 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkraftretens:

12 AS 2000 3104, AS 2008 3437, AS 2010 2573, AS 2010 2617