Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

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Art. 31 Datenschutz und Amtshilfe

1 Das BBL führt eine zentrale Vollzugsdatenbank. Diese enthält Daten über:

a. die notifizierten Stellen, die TBS und die Produktinformationsstellen;

b. die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsorgane;

c. die Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung der Marktüberwachung:

d. die administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen;

e. den internationalen Informationsaustausch und die Gewährung von Amtshilfe.

2 Die Marktüberwachungsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Sie geben die entsprechenden Daten in die zentrale Vollzugsdatenbank ein. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz.

3 Die Marktüberwachungsorgane sind zugriffsberechtigt. Sie können die bearbeiteten Daten ausserdem elektronisch auf eigenen Datenbanken aufbewahren und sie, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.

4 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 THG.

Art. 32 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs

1 Der Bundesrat regelt die Finanzierung des Vollzugs.

2 Die Vollzugsorgane können für die Kontrolle von Bauprodukten und für den Vollzug von Massnahmen Gebühren erheben.

Art. 33 Rechtspflege

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 34 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BBL übertragen.

3 Nach diesem Gesetz bezeichnete internationale Rechtsakte werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.

11 SR 235.1