Vorlage BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten
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3 Vor der Entscheidung über Massnahmen geben die Marktüberwachungsorgane der betroffenen Wirtschaftsakteurin Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Wurde das Bauprodukt, das Gegenstand einer Massnahme ist, von einer notifizierten Stelle bewertet, so unterrichtet das Marktüberwachungsorgan diese Stelle.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen .....................
Art. 24 Vergehen
1 Wer vorsätzlich ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, und dadurch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3 Hat der Täter oder die Täterin die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen fahrlässig gefährdet, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
4 Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Leistungserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen im Sinne der Artikel 23–28 THG gelten die dort genannten Strafandrohungen.
Art. 25 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, ohne dass dadurch die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet wird;
b. die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 23 Absatz 2 verletzt;
c. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst.
2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
3 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.