Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

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2 Ist in den Fällen nach Absatz 1 mit dem Bauprodukt eine ernste Gefahr verbunden und erfordert diese ein rasches Eingreifen, so kann das Marktüberwachungsorgan das Bauprodukt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.

3 Die Entscheidung, ob ein Bauprodukt eine ernste Gefahr darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Aus der Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder aus der Verfügbarkeit eines anderen Bauprodukts, von dem eine geringere Gefährdung ausgeht, darf nicht geschlossen werden, dass von dem kontrollierten Bauprodukt eine Gefahr ausgeht.

4 Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat eine beauftragte Organisation das Bauprodukt überprüft, so stellt sie dem BBL Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.

Art. 22 Massnahmen bei formaler Nichtkonformität

1 Ergibt eine Kontrollmassnahme eine formale Nichtkonformität, so fordert das Marktüberwachungsorgan die betroffene Wirtschaftsakteurin dazu auf, den Mangel zu beheben.

2 Eine formale Nichtkonformität liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

a. Die Leistungserklärung wurde nicht erstellt, obwohl dies gemäss Artikel 4 erforderlich ist.

b. Die Leistungserklärung wurde nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 4- 7 erstellt.

c. Andere erforderliche technische Unterlagen, Dokumente oder Kennzeichnungen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig oder stimmen nicht mit der Leistungserklärung überein.

3 Besteht der Mangel fort, so trifft das Marktüberwachungsorgan alle geeigneten Massnahmen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

4 Vorbehalten bleiben die Artikel 19-21.

Art. 23 Einbezug und Mitwirkungspflichten

1 Die Marktüberwachungsorgane beziehen die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen bei den Massnahmen nach den Artikeln 19, 20, 21 Absatz 1 sowie Artikel 22 ein, durch die Gefahren abgewendet oder gemindert werden können.

2 Die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug im erforderlichen Umfang zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Marktüberwachungsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.