Vorlage BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten
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27. "Kleinstunternehmen": ein Unternehmen beliebiger Rechtsform, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanz 3 Millionen Franken nicht übersteigt;
2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt .....................
Art. 3 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von
Bauprodukten
1 Bauwerke müssen als Ganze und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein; dabei ist insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der involvierten Personen während der gesamten Nutzungsdauer der Bauwerke Rechnung zu tragen.
2 Bauwerke müssen die nachstehenden Grundanforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen:
a. mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
b. Brandschutz;
c. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
d. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung;
e. Schallschutz;
f. Energieeinsparung und Wärmeschutz;
g. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
3 Der Bundesrat konkretisiert die Grundanforderungen an Bauwerke nach Absatz 1.
4 Im Rahmen von Absatz 3 können die zuständigen Organe von Bund und Kantonen technische Vorschriften erlassen über:
a. die Grundanforderungen an Bauwerke;
b. wesentliche Merkmale von Bauprodukten; und
c. die Verwendung von Bauprodukten.
5 Technische Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 werden gegebenenfalls in harmonisierten technischen Spezifikationen wiedergegeben.
6 Bund und Kantone passen ihre technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen an.
Art. 4 Leistungserklärung
1 Ist ein Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst oder ist für ein Bauprodukt eine ETB ausgestellt worden, so darf es nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt hat.