Vorlage BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
3 Absatz 2 gilt auch für den Fall, dass ein Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz zwar erfüllt, aber eine Gefahr für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke, für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere schützenswerte öffentliche Interessen darstellt. In diesem Fall hat die Wirtschaftsakteurin dafür zu sorgen, dass das betreffende Bauprodukt diese Gefahr bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr aufweist.
4 Die Wirtschaftsakteurinnen stellen sicher, dass sich alle geeigneten Korrekturmassnahmen, die sie ergreifen, auf sämtliche betroffenen Bauprodukte erstrecken, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
5 Das Marktüberwachungsorgan kann verlangen, dass eine Wirtschaftsakteurin zur Abwendung oder Minderung von Gefahren anstelle von Korrekturmassnahmen am Bauprodukt technische Kompensationsmassnahmen für das gefährliche Bauprodukt am Bauwerk vorschlägt.
6 Ergreift die betreffende Wirtschaftsakteurin innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmassnahmen, so kann das Marktüberwachungsorgan:
a. alle geeigneten vorläufigen Massnahmen treffen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken;
b. die Rücknahme des Bauprodukts veranlassen;
c. den Rückruf des Bauprodukts veranlassen; oder
d. die Verwenderinnen und Verwender des Bauprodukts vor mit dem Produkt verbundenen Gefahren warnen, um das Risiko einer Verletzung oder des Eintretens eines anderen Schadens zu verringern.
7 Im Falle von Absatz 6 Buchstabe d macht das Marktüberwachungsorgan die Informationen über die Gefährlichkeit des Bauprodukts und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
Art. 21 Massnahmen zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen
1 Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19958 über die technischen Handelshemmnisse (THG) erforderlich, so kann das Marktüberwachungsorgan neben den Massnahmen nach Artikel 20 weitere geeignete Massnahmen treffen und insbesondere:
a. das Bereitstellen eines Bauprodukts auf dem Markt verbieten;
b. die Warnung vor den Gefahren eines Bauprodukts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c. die Ausfuhr eines Bauprodukts, dessen Bereitstellung auf dem Markt nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten.