Vorlage BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten
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Art.26 Unrechtmässiger Vermögensvorteil
Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 24 und 25 unrechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 69-72 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193710 eingezogen werden.
Art. 27 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
8. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtspflege .....................
Art. 28 Zuständige Behörde und Koordination
1 Das BBL vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften.
2 Es vertritt die Bundesverwaltung in den entsprechenden internationalen Fachgremien.
3 Es ist das zentrale Marktüberwachungsorgan.
4 Der Bundesrat kann die Kantone sowie geeignete Organisationen mit Marktüberwachungsaufgaben betrauen. Das BBL koordiniert und beaufsichtigt die Marktüberwachung durch diese Organe.
5 Das BBL koordiniert den Vollzug der Marktüberwachung mit anderen Stellen, die Aufgaben im Bereich der Produktesicherheit wahrnehmen. Dazu gehört auch die Beteiligung an internationalen Informations- und Vollzugssystemen.
6 Das BBL kann dem SECO für den internationalen Austausch Daten nach Artikel 31 durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
7 Sind durch Massnahmen im Rahmen des Vollzugs anderer Bundeserlasse Bauprodukte betroffen, so informieren die für die anderen Bundeserlasse zuständigen Marktüberwachungsorgane das BBL über ihre Vollzugsmassnahmen.
Art. 29 Kommission für Bauprodukte
1 Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Bauprodukte. Er legt deren Organisation und Aufgaben fest. Er wählt die Kommissionsmitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die Kommission berät die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Organe und nimmt die übrigen ihr vom Bundesrat übertragenen Aufgaben wahr.
Art. 30 Schweigepflicht
Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Bauprodukten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind.
10 SR 311.0