Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

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Art. 13 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente

1 Das BBL bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesämter und der Kommission für Bauprodukte die EBD, die geeignet sind, als Grundlage für die Ausstellung einer ETB durch eine TBS zu dienen.

2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Inhalt eines EBD, damit dieses bezeichnet werden kann.

3 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO diejenigen internationalen Rechtsakte, die das Verfahren nach Artikel 12 ändern können.

4 Hat das BBL ein EBD bezeichnet, so kann eine ETB auch dann ausgestellt werden, wenn ein Mandat für eine harmonisierte Norm erteilt wurde, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem eine bezeichnete harmonisierte Norm erstmals verwendet werden kann, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen.

5. Abschnitt: Notifizierte Stellen, technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstellen .....................

Art. 14 Notifizierte Stellen

1 Das BBL bezeichnet die Stellen, die befugt sind, Aufgaben einer unabhängigen Drittperson zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäss diesem Gesetz wahrzunehmen. Das SECO notifiziert die bezeichneten Stellen gemäss den Bestimmungen des MRA.

2 Die Bezeichnung setzt voraus, dass die betreffende Stelle akkreditiert ist.

3 Der Bundesrat bestimmt:

a. welche Anforderungen die notifizierten Stellen zu erfüllen haben;

b. nach welchen Verfahren die zu notifizierenden Stellen zu bezeichnen und zu notifizieren sind;

c. wie die notifizierten Stellen ihre Aufgaben zu erfüllen haben; und

d. wie die notifizierten Stellen sich untereinander und mit den zuständigen europäischen Gremien koordinieren.

Art. 15 Bezeichnungsbehörde

1 Das BBL überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bezeichnung der Stellen nach Artikel 14.

2 Es gewährleistet durch seine Organisation und Arbeitsweise, dass:

a. es über das notwendige fachkundige Personal zur Erfüllung der Bezeichnungsaufgaben verfügt;

b. bei der Ausübung der Bezeichnungstätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt werden; und