Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

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2 Die Kontrolle nach Absatz 1 kann insbesondere durchgeführt werden:

a. durch die formelle Überprüfung der Leistungserklärung und der sie beglei

tenden Nachweisdokumente und Unterlagen;

b. durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.

3 Die Marktüberwachungsorgane berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, die eingegangenen Beschwerden und sonstige relevante Informationen.

4 Im Rahmen der Kontrolle sind die Marktüberwachungsorgane insbesondere befugt:

a. von der Wirtschaftsakteurin den Zugang zu den Unterlagen und Informationen zu verlangen, die für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich sind;

b. Muster zu erheben;

c. Prüfungen anzuordnen;

d. die Betriebs- oder Produktionsräume oder den Verwendungsort der Produkte zu betreten.

5 Bauprodukte können während der Herstellung, der Lagerung, des Transports oder auf der Baustelle kontrolliert werden.

6 Die Marktüberwachungsorgane können eine technische Überprüfung des Bauproduktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob:

a. die tatsächlichen Leistungen eines Bauprodukts mit den von der Herstellerin deklarierten Produktleistungen in den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder

b. das Bauprodukt trotz korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.

Art. 20 Massnahmen

1 Das Marktüberwachungsorgan untersucht, ob das betreffende Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt, wenn das Organ hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:

a. das Bauprodukt, das unter eine harmonisierte technische Norm fällt oder für das eine ETB ausgestellt wurde, die erklärte Leistung nicht erbringt und dadurch die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet; oder

b. mit dem Bauprodukt eine andere Gefahr verbunden ist.

2 Gelangt das Marktüberwachungsorgan im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt, so fordert es die betroffene Wirtschaftsakteurin unverzüglich auf:

a. innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, damit das Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt, insbesondere damit die erklärten und die tatsächlichen Leistungen des Bauprodukts übereinstimmen;

b. zur Rücknahme des Bauprodukts; oder

c. zum Rückruf des Bauprodukts.