Vorlage BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten
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Art. 8 Vermutungswirkung und Beweislastumkehr
Hat die Herstellerin mithilfe einer Leistungs- bzw. Herstellererklärung nach Artikel 4 erklärt, dass das Bauprodukt die in den technischen Vorschriften des Bundes oder der Kantone vorgeschriebenen Schwellenwerte, Leistungsstufen und –klassen erfüllt, so wird vermutet, dass das Bauprodukt alle relevanten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen .....................
Art. 9
1 Mit dem Ziel, die Risiken beim Inverkehrbringen, beim Bereitstellen auf dem Markt und bei der Verwendung von Bauprodukten möglichst klein zu halten, legt der Bundesrat für die Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und Bevollmächtigen fest:
a. wie eine Leistungs- und eine Herstellererklärung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen und wie lange sie aufzubewahren sind;
b. wie lange technische Unterlagen aufbewahrt werden müssen;
c. in welcher Weise Bauprodukte identifizierbar gemacht werden müssen, damit sie in der Herstellungs- und Lieferkette zur verantwortlichen Wirtschaftsakteurin zurückverfolgt werden können;
d. welche Sicherheitsinformationen dem Bauprodukt beigefügt werden müssen;
e. welche Kontroll- und Korrekturmassnahmen eine Wirtschaftsakteurin zu ergreifen hat, wenn Anforderungen nach diesem Gesetz nicht eingehalten werden oder mit dem Bauprodukt Gefahren verbunden sein können, und in welcher Weise die Wirtschaftsakteurin mit den Marktüberwachungsorganen (Art. 28 Abs. 3 und 4) zusammenarbeiten muss;
f. welche Lagerungs- und Transportbedingungen für Bauprodukte gelten.
2 Bringt eine Importeurin oder eine Händlerin ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr oder verändert sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, so unterliegt sie den Pflichten der Herstellerin.
3 Die Wirtschaftsakteurinnen müssen während 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts den Marktüberwachungsorganen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteurinnen nennen:
a. von denen sie ein Bauprodukt bezogen haben;
b. an die sie ein Bauprodukt abgegeben haben.
4 Der Bundesrat kann die Frist nach Absatz 3 in seinen Ausführungsvorschriften anpassen.