Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

4 Der Bundesrat kann für die anwendbaren Verfahren Vereinfachungen vorsehen:

a. für die Bestimmung des Produkttyps eines Bauprodukts;

b. zugunsten von Kleinstunternehmen;

c. für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte.

Art. 6 Leistungsstufen oder -klassen, Schwellenwerte

1 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Kommission für Bauprodukte (Art. 29) diejenigen internationalen Rechtsakte, die:

a. Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts festlegen;

b. Voraussetzungen festlegen, unter denen anzunehmen ist, dass ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse angehört.

2 Soweit in anwendbaren internationalen Rechtsakten Klassifizierungssysteme festgelegt sind, können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die in der Schweiz anwendbaren Schwellenwerte, Leistungsstufen oder -klassen, die Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale erfüllen müssen, nur in Übereinstimmung mit diesen Klassifizierungssystemen festlegen.

Art. 7 Funktion und Inhalt der Leistungserklärung

1 Mit der Leistungserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gilt die Vermutung, dass die von der Herstellerin erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist.

2 Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäss den einschlägigen bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikationen an.

3 Der Bundesrat kann in seinen Ausführungsvorschriften diejenigen wesentlichen Merkmale festlegen, für die die Herstellerin in jedem Fall die Leistung des Produkts zu erklären hat. In diesem Fall legt er, soweit angezeigt, die zu erfüllenden Schwellenwerte, Leistungsstufen und –klassen fest.

4 Ist eine Leistungserklärung nach Artikel 4 zu erstellen, so dürfen Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nur in der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zulässig sind Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts ausserhalb einer Leistungserklärung nur dann, wenn diese Angaben zugleich auch in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind.

5 Die nach chemikalienrechtlichen Vorschriften erforderlichen Produktinformationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt.

6 Der Bundesrat bestimmt den näheren Inhalt der Leistungserklärung. Er regelt, wie sie den Abnehmerinnen und Abnehmern des Produkts zur Verfügung gestellt werden muss.