Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

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c. es zu keinen Interessenkonflikten mit den Stellen kommt.

3 Das BBL bietet keine Dienstleistungen an, die von den Stellen angeboten werden.

4 Es stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.

Art. 16 Bewertungsstellen für die Europäische Technische Bewertung

1 Eine Technische Bewertungsstelle (TBS) führt in einem Produktbereich, für den sie bezeichnet wurde, Bewertungen durch und stellt die entsprechende ETB aus.

2 Der Bundesrat bezeichnet eine amtliche TBS, die befugt ist, eine ETB auszustellen.

3 Das BBL kann weitere im Inland ansässige TBS durch Verfügung bezeichnen.

4 Die Bezeichnung setzt voraus, dass die betreffende Stelle akkreditiert und Mitglied der OTB ist.

5 Das SECO notifiziert die nach den Absätzen 2 und 3 bezeichneten TBS gemäss den Bestimmungen des MRA.

6 Das BBL überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bezeichnung der TBS.

7 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an TBS und regelt das Verfahren der Bezeichnung solcher Stellen.

Art. 17 Entschädigung für die Koordinierung Technischer Bewertungsstel-

len

TBS erhalten für Kosten, die durch ihre Mitgliedschaft und Tätigkeit in der OTB entstehen, eine Entschädigung, soweit diese Kosten nicht im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte zu verrechnen sind.

Art. 18 Produktinformationsstellen für das Bauwesen

1 Das BBL betreibt eine Produktinformationsstelle für das Bauwesen.

2 Es kann die Tätigkeit der Produktinformationsstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag privaten Stellen übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Informationen die Produktinformationsstellen zur Verfügung stellen müssen, und regelt, inwieweit dafür ein Entgelt verlangt werden kann. Er kann den Produktinformationsstellen weitere Auflagen machen.

6. Abschnitt: Marktüberwachung .....................

Art. 19 Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsorgane

1 Die Marktüberwachungsorgane kontrollieren auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, insbesondere anhand von Stichproben, ob ein Bauprodukt:

a. die deklarierten Produktleistungen erbringt; und

b. mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt.