Vorlage BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten

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2 Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften muss jedoch keine Leistungserklärung erstellt werden, wenn ein Bauprodukt zwar von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird, das Bauprodukt aber:

a. nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einer Herstellerin eingebaut wird, die für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist;

b. auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk im Einklang mit den geltenden Bestimmungen gefertigt wird; oder

c. auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren nach den geltenden Vorschriften gefertigt wurde, insbesondere zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines bezeichneten Orts- oder Landschaftsbilds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind.

3 Ist ein Bauprodukt von keiner bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst und ist für ein Bauprodukt keine ETB ausgestellt worden, so muss das Bauprodukt so sicher sein, wie es von den Verwenderinnen und Verwendern vernünftigerweise erwartet werden kann. Zum Nachweis, dass diese Sicherheitsanforderung erfüllt ist, kann die Herstellerin eine Herstellererklärung erstellen. Dabei kann sie sich gegebenenfalls auf eine nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a bezeichnete technische Norm stützen.

Art. 5 Bewertung der Leistung

1 Die Herstellerin bewertet die Leistung eines Bauprodukts nach dem Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das sich aus der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation ergibt, die für das betreffende Produkt anzuwenden ist.

2 Dabei sind, je nach anwendbarem Verfahren, unabhängige notifizierte Stellen einzubeziehen, die:

a. nach Artikel 14 Absatz 1 bezeichnet worden sind; oder

b. von der Schweiz im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA7) anerkannt worden sind.

3 Der Bundesrat legt die anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest. Er kann stattdessen das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) beauftragen, nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) diejenigen internationalen Rechtsakte zu bezeichnen, die das entsprechende Bewertungsverfahren vorschreiben.

6 SR 0.946.526.81

7 MRA = Mutual Recognition Agreement