Vorlage BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 18 Seiten
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4. Abschnitt: Technische Spezifikationen .....................
Art. 10 Übernahme von Bewertungsverfahren
1 Das BBL initiiert, dass die Bewertungsverfahren zur Feststellung derjenigen Schwellenwerte und Leistungsstufen oder -klassen, die das Bauprodukt gemäss den technischen Vorschriften von Bund und Kantonen in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale erfüllen muss, in die entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen integriert werden.
2 Rechtserlasse, die technische Vorschriften nach Absatz 1 enthalten, sind dem BBL möglichst vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.
Art. 11 Bezeichnung und Erarbeitung technischer Normen
1 Das BBL bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesämter und der Kommission für Bauprodukte die harmonisierten technischen Normen, die geeignet sind, die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale zu bewerten und die Bauprodukte auf ihre Leistungsbeständigkeit zu überprüfen.
2 Bestehen keine harmonisierten technischen Spezifikationen oder sind keine solchen in Erarbeitung, so kann das BBL nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesämter und der Kommission für Bauprodukte:
a. technische Normen bezeichnen, die Bewertungsverfahren zum Nachweis der Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 3 enthalten;
b. bei den schweizerischen Normenorganisationen die Erarbeitung technischer Normen nach Buchstabe a initiieren.
Art. 12 Technische Bewertung auf der Grundlage eines Europäischen Be-
wertungsdokuments
1 Wird ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst, so kann eine Herstellerin bei einer Technischen Bewertungsstelle (Art. 16) eine ETB beantragen.
2 Gegebenenfalls erwirkt die TBS nach den anwendbaren internationalen Vorschriften bei der OTB ein EBD.
3 Auf der Grundlage eines EBD stellt die TBS eine ETB aus.
4 Der Bundesrat regelt:
a. die Pflichten der TBS im Verfahren zur Erstellung eines EBD; und
b. den Inhalt der ETB.