Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten

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Art. 17 Unterstützung von Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen

Abs. 1:

Die SVP kritisiert hier und in Art. 21 die Verwendung von Anglizismen.

Die KFH beantragt im Interesse der Kapitalbeschaffung eine Ergänzung von Abs. 1, wonach die KTI die Möglichkeit haben soll, sich mit Investment Funds zur Finanzierung von innovativen schweizerischen Jungunternehmen im Rahmen von Public Private Partnership zu verbinden.

Abs. 2:

Die KFH beantragt eine Klärung des Begriffs «wissenschaftsbasiert».

Abs. 3:

Gemäss der KFH soll der Begriff «Geschäftsstrategie» durch «Geschäftsmodell» ersetzt werden.

Art. 18 KTI-start-up-Label

Die SVP beantragt im Interesse einer effizienteren Einsetzung der Ressourcen den Verzicht auf das Instrument «KTI-start-up-Label».

4.2.3 Förderung des Wissens- und Technologietransfers

Gemäss der Swiss Biotech Association ist die primäre Aufgabe der KTI die Förderung einzelner Projekte. Ähnlich äussert sich economiesuisse.

Art. 19 Beiträge zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers

SWISSMEM äussert Vorbehalte gegenüber dem Förderkonzept im Bereich WTT. Die Koordination zwischen den festgelegten Massnahmen sei unzureichend. Damit werde die Wirkung der eingesetzten Mittel massiv beeinträchtigt.

Die cohep führt aus, dass in Abs. 1 nebst dem Informationsaustausch zwischen den Forschungsstätten und der Wirtschaft auch die Gesellschaft insbesondere mit den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziale Arbeit und Künste zu berücksichtigen sei.

Art. 20 Beiträge an nationale thematische Netzwerke

Abs. 3:

Die KFH beantragt die Berücksichtigung von gesellschaftlichen Aspekten.

Abs. 5:

Die KFH beantragt eine Ergänzung, wonach eine Ablehnung eines Gesuchs zu begründen ist.

Art. 21 Innovationsmentoring

Gemäss der SVP sollte auf das Instrument verzichtet werden. Es sei die Eigenverantwortung von Unternehmen, sich über Angebote der öffentlichen Hand zu orientieren und sie zu nutzen.

4.2.4 Anhang