Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten
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Art. 3 Beitragsdauer
SWISSMEM verweist auf die Stellungnahme zu Art. 29 V-FIFG und führt nochmals aus, es sei nicht zweckmässig, die Entwicklung von marktfähigen Produkten oder Dienstleistungen zu fördern. Die KTI müsse sich «auf die Förderung von risikoreichen F&E Projekten konzentrieren, die ein entsprechendes Innovationspotenzial aufweisen».
Der SAGUF beantragt eine Ergänzung dahingehend, dass die Unterstützung auch bis zum Nachweis der Realisierbarkeit der geförderten Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren dauern kann. Damit soll die Förderung von sozialen und institutionellen Innovationen eingebunden werden.
Die KFH macht geltend, dass die Kosten für Analyse und Beratung betreffend die Realisierung der Markteinführung zu berücksichtigen sind.
Art. 4 Beitragsgesuche
Abs. 3
SWISSMEM kritisiert das Erfordernis, wonach der Projektbeschrieb quantitative Ziele beinhalten muss. Zielführender sei ein solider Umsetzungsplan, ergänzt mit einem groben Zahlenrahmen.
Der SAGUF beantragt eine Ergänzung, wonach der Projektbeschrieb Auskunft über den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geben muss.
Die KFH beantragt eine Ergänzung mit dem gesellschaftlichen Aspekt.
Abs. 4:
Die KFH macht geltend, dass die Anforderungskriterien transparent darzustellen sind. Die Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Kriterien für Beiträge klar darzulegen sind.
Art. 5 Barleistungen der Umsetzungspartner
Abs. 2:
Die KFH beantragt eine Ergänzung mit den gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Aspekten.
Abs. 3
SWISSMEM lehnt die Förderung von Projekten mit ausgeprägtem Dienstleistungscharakter ab.
Die KFH beantragt die Streichung des zweiten Satzes.
Art. 6 Entscheid der KTI
Die KFH schlägt eine zusätzliche Bestimmung vor, wonach die KTI die Möglichkeit einer Vorprüfung anbietet. Für Absatz 1 beantragt die KFH eine Ergänzung, wonach die Entscheide zu begründen sind.
Art. 7 Vertrag
Nach SWISSMEM soll in jedem Fall eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte verlangt werden.
Art. 8 Bemessung der Beiträge
Abs. 2