Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten
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sowie der Wirtschaft, sofern die Bestimmungen der entsprechenden internationalen Organisationen und Programme dies so vorsehen:...».
Art. 48: Konsultationen
economiesuisse und die Swiss Biotech Association führen aus, dass die Forschungsorgane in jedem Fall zu konsultieren sind.
Art. 50: Grundsätze
SWISSMEM beantragt eine Anpassung der Formulierung dahingehend, dass die Beiträge auch an Organisationen der Wirtschaft fliessen können.
Art. 51: Bestimmung des Leading House und Festsetzung der Höchstbeiträge
Der SNF führt aus, die Bestimmungen seien besser an die Praxis anzupassen.
Art. 52: Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen mit Schwerpunktländern und -regionen
Die KFH weist darauf hin, dem SNF sollten auch Projekte der anwendungsorientierten Forschung vorgelegt werden können.
Der SNF führt aus, die Bestimmungen, seien besser an die Praxis anzupassen.
4.1.7 Schweizerischer Wissenschafts- und Innovationsrat Art. 59
Die SVP beantragt die Streichung von Abs. 2, wonach der SWIR eine eigene Geschäftsstelle führt. Einer Ausweitung der Forschungsbürokratie sei entgegenzuwirken.
SWISSMEM führt aus, es sei unabdingbar, dass unter den Mitgliedern des SWIR die notwendige «Erfahrung aus der unternehmerischen Praxis in den verschiedenen Fachgebieten der Innovationsförderung» vorhanden ist Eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung wäre nach SWISSMEM wünschenswert.
4.1.8 Schlussbestimmungen Art. 61: Übergangsbestimmungen
Siehe oben in Art. 37 die Stellungnahme des ETH-Rates zu der vorgesehenen Übergangsregelung.
4.2 Beitragsreglement der KTI
Der SGB verlangt eine Anpassung des Beitragsreglements unter Berücksichtigung von Art. 6 FIFG.