Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten
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Abs. 1:
Bildungskoalition NGO, Alliance Sud, WWF Schweiz, SFH sowie arbeitskreis tourismus & entwicklung
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beantragen die Ergänzung der Bestimmung mit dem Passus «nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FIFG ».
Abs. 2:
SWISSMEM ist dagegen, dass die KTI themenorientierte Förderprogramme durchführen kann. Sie wendet ein, dass damit im Bereich der anwendungsorientierten F&E und Innovationsförderung Industriepolitik definiert würde.
Die KFH führt aus, dass die Unterstützung themenorientierter Förderprogramme durch die KTI nicht ohne zusätzliche Aufstockung der Finanzmittel vorgesehen werden sollte. Sodann könnte sich nach KFH eine Abkehr vom bottom up Prinzip zu Gunsten des top down Ansatzes negativ auswirken.
Art. 3 Gegenstand und Zweck
Abs. 2:
Der SWTR hinterfragt die Abweichung von Artikel 1, wonach themenorientierte Förderprogramme einem gesamtschweizerischen Interesse dienen müssen.
Abs. 4:
Die SVP beantragt in Bst. b die Streichung vom Passus «namentlich europäischen Zusammenarbeit». Eine internationale Zusammenarbeit dürfe sich nicht auf eine Region fokussieren.
SAGUF beantragt im Interesse der nachhaltigen Entwicklung eine Ergänzung der Bestimmung mit Bst. c: «das Programm die notwendigen Vorgehensweisen für transdisziplinäre Forschung erlaubt und fördert».
Art. 4: Einreichung, Sichtung und Selektion der Themenvorschläge
Abs. 2:
Der SWTR weist darauf hin, dass aus der Bestimmung nicht ersichtlich ist, ob die konsultierten Bundesstellen als Kollektiv handeln. Der SWTR plädiert für eine Aufwertung des Ausschusses über rein formale Koordinationsaufgaben hinaus. Er regt eine Klärung der Rollenverteilung zwischen Ausschuss
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und Bundesstellen und eine entsprechende Präzisierung in der V-FIFG an .
Art. 5: Konkretisierung der Programmvorschläge, Ausschreibungsunterlagen
Abs. 2:
Die KFH fragt, ob mit dem Passus «wissenschaftlich orientierte» ein Ausschluss der anwendungsorientierten Forschung gemeint sei.
Abs. 3:
9 Art. 6 FIFG regelt die von den Forschungsorganen zu beachtenden Grundsätze, unter anderem die Berücksichtigung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.
10 SWTR bezieht dieses Anliegen auch auf andere analoge Stellen des Entwurfs. Im vorliegenden Bericht wird auf die Wiederholung verzichtet.