Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten

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Gemäss SGB soll eine Auslauffinanzierung nicht für höchstens, sondern für mindestens zwölf Monate vorgesehen werden.

4.1.2 Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

Art. 20: Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid

economiesuisse und die Swiss Biotech Association machen geltend, dass in der V-FIFG eine Konsultation von SNF und KTI im Prüfverfahren vorzusehen sei. Zudem erwähnen sie, dass der Förderung von Basistechnologien eine besondere Bedeutung zukommen solle.

Art. 22: Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren

Bildungskoalition NGO, Alliance Sud, WWF Schweiz, SFH sowie arbeitskreis tourismus & entwicklung beantragen die Ergänzung des Titels mit «und Ressourcenkompetenzzentren». Sie argumentieren mit dem Aktionsplan Grüne Wirtschaft 2013. Die Verbesserung der Ressourceneffizienz gehe über die technologische Innovation hinaus.

Art. 23: Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren

Bildungskoalition NGO, Alliance Sud, WWF Schweiz, SFH sowie arbeitskreis tourismus & entwicklung stellen den gleichen Antrag wie zu Art. 22.

SWISSMEM führt aus, es sei sinnvoll, wenn die Technologiekompetenzzentren «auch Einkünfte aus Patentverkäufen und Lizenzzahlungen generieren können, ohne dass diese in einem Zusammenhang mit Start-up Gründungen stehen». Weiter sei für SWISSMEM nicht ersichtlich, «warum Forschungsinfrastrukturen und -institutionen nicht auch die Verwertungspotenziale realisieren können, die sich aus ihren Aktivitäten ergeben». SWISSMEM führt aus, dass «falls die Forschungsergebnisse aus gemeinsamen Projekten mit Wirtschaftspartnern entstanden sind, sind die Interessen des Wirtschaftspartners an Nutzungs- und Eigentumsrechten vorrangig...(...). Bei diesem Vorrang ist es unerheblich, ob die Verwertung über Start-ups oder direkt erfolgen soll». Schliesslich weist SWISSMEM darauf hin, es sei nicht klar, welche Kompetenzzentren als Technologiekompetenzzentren gelten.

economiesuisse macht geltend, dass Einkünfte aus Patenten und Lizenzen auch ohne die Gründung eines Start-ups möglich sein sollten.

Die CRUS kritisiert die vorgesehene unentgeltliche Übertragung der Eigentumsrechte an ein Start-up, «da diese eine Verzerrung der gängigen Praktiken des Technologietransfers darstellen würde».

Der ETH-Rat schlägt für Bst. c eine Anpassung dahingehend vor, dass Geldleistungen, nicht aber Naturalleistungen ausgeschlossen sind.

Art. 24: Bundesmittel für die Ressortforschung

Abs. 2:

Nach economiesuisse und der Swiss Biotech Association sollen die Ausführungen im erläuternden Bericht, wonach Forschungsaufträge dem Beschaffungsrecht unterliegen, in der V-FIFG explizit festgelegt werden.

4.1.3 Innovationsförderung

Art. 26: Grundlagen für die Innovationsförderung