Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

economiesuisse und die Swiss Biotech Association führen aus, dass die KTI nicht nur konsultiert, sondern bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen direkt involviert werden soll.

Art. 6: Prüfung und Wahl der Programme

Abs. 1:

economiesuisse und die Swiss Biotech Association möchten die heute geltende Vorgabe beibehalten, wonach das SBFI bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse abzuklären hat und hierfür interessierte Kreise aus Politik und Gesellschaft zur Stellungnahme einzuladen hat.

Abs. 2:

Der SWTR regt die Aufnahme einer Bestimmung an, die eine direkte Konsultation der KTI durch das SBFI erlauben würde.

Art. 8: Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung

Abs. 1:

Bildungskoalition NGO, Alliance Sud, WWF Schweiz, SFH sowie arbeitskreis tourismus & entwicklung beantragen die Ergänzung der Bestimmung mit einer Informationspflicht «über die Herkunft und Integrität von Drittmitteln sowie über die Gewährleistung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit». Der Antrag ziele auf die Entwicklung von Standards in der privaten Wissenschaftsfinanzierung von Schweizer Grossunternehmen und privaten Stiftungen, um unstatthaften Praktiken vorzubeugen, «die die Freiheit von Lehre und Forschung gefährden».

Ebenfalls der SGB verlangt eine ähnliche Ergänzung im Interesse der Forschungsfreiheit und wissenschaftlichen Integrität.

Die SAGUF beantragt die Ergänzung der Bestimmung dahingehend, dass der SNF für den Wissenstransfer der Ergebnisse an die Zielgruppen «auf der Basis des Wissensaustausches innerhalb der Projekte» zuständig sein soll.

Abs. 2:

Die KFH weist auf die Ausführungen in den Erläuterungen zu der Bestimmung hin und macht geltend, dass für die anwendungsorientierte Forschung die Verwertung nicht nur in der Form von Publikationen vorgenommen werden könne, sondern auch in einer anderen anerkannten Form, die ebenfalls aufzuführen sei.

Abs. 4:

Gemäss der SAGUF soll die Bestimmung zusätzlich festlegen, dass sich die Bundesverwaltung an transdisziplinären Prozessen der Projekte beteiligt.

Art. 10: Gegenstand und Zweck

Abs. 3:

Bst. a und b:

Die SAGUF macht geltend, das Wort «nachhaltig» sei durch «kontinuierlich» zu ersetzen. Zudem sei der Begriff «höchste Qualität» unklar.

Die KFH verlangt die Streichung des Wortes «innovativer».

Bst. c: