Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten

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Gemäss der KFH sollen die Kosten für Analyse und Beratung betreffend die Realisierung der

Markteinführung als anrechenbare Kosten in die Bestimmung aufgenommen werden.

Abs. 4

Die KFH beantragt die Möglichkeit, mit den Beiträgen auch die Kosten nach Abs. 2 Bst. c in begründeten Fällen decken zu können.

Abs. 6

SWISSMEM fordert für die Technologiekompetenzzentren höhere Maximalbeträge. Die im Anhang aufgeführten Maximalbeträge deckten die Personalkosten nicht. Technologiekompetenzzentren hätten eine andere Personalkostenstruktur als Hochschulen.

Art. 9 Ausschluss direkter Beiträge an die Umsetzungspartner

hotelleriesuisse fordert eine Möglichkeit von direkten Beiträgen an Umsetzungspartner, die eine nonprofit-Organisation darstellen und wenn das Projekt einen weiteren Umsetzungspartner aus der Industrie aufweist.

Art. 10 Art der Projekte und Voraussetzungen

SWISSMEM argumentiert, dass auch die vorgesehenen Projekte ohne Umsetzungspartner von einem Industriepartner begleitet werden müssen, der allerdings eine andere Rolle hätte, als der Umsetzungspartner in Innovationsprojekten nach 2. Abschnitt des Reglements (Projekte mit Umsetzungspartnern).

Abs. 1:

Die KFH beantragt eine Ergänzung mit dem gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Aspekt.

Abs. 2

Die KFH und der ETH-Rat kritisieren die Einschränkung der Förderung auf 18 Monate.

Art. 12 Begriff und Voraussetzungen

Die KFH beantragt die Streichung von Abs. 4, wonach einem Unternehmen ein Innovationsscheck höchstens alle zwei Jahre erteilt werden kann.

Art. 14 Gesuch

Die KFH beantragt eine Ergänzung, wonach gesellschaftsrelevante Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

4.2.2 Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

Art. 16 Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen

Gemäss der KFH soll in der Bestimmung explizit aufgeführte werden, dass die verlangte praktische Erfahrung nachgewiesen werden muss.