Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten

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Gemäss CRUS sollen die Forschungsstätten selbst über die Massnahme entscheiden, wenn sie die Immaterialgüterrechte nicht oder nicht mehr patentrechtlich schützen wollen.

Gemäss dem ETH-Rat sollten die Bestimmungen praxisnäher formuliert werden. Über die Massnahmen nach Bst. d sollten die Forschungsstätten selbst entscheiden können.

Art. 41: Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten

Gemäss dem ETH-Rat sollen einige Formulierungen zur Wahrung der sprachlichen Kohärenz mit dem FIFG angepasst werden.

Abs. 1:

SWISSMEM leitet aus der Formulierung, wonach die KTI selbst darüber entscheidet, ob eine Vereinbarung über das geistige Eigentum vorzulegen ist, eine Änderung der bisherigen Praxis der KTI ab.

Abs. 2:

Die KFH schlägt eine Präzisierung des Nutzungs- und Verwertungsrechts der Umsetzungspartner vor. Der CRUS erachtet die Vorgabe, dass die Umsetzungspartner ein unentgeltliches Recht auf die nicht exklusive Nutzung haben sollen, als zu starr. Sie schlägt einerseits Massnahmen vor für den Fall, dass die Umsetzungspartner die Ergebnisse nicht verwerten und anderseits die Möglichkeit einer vertraglich zu regelnden Entschädigung der Forschungspartner für das nicht exklusive Nutzungs- und Verwertungsrecht.

Abs. 3:

Die CRUS regt an, auf die vorgesehene Regelung zur Ausweitung des Nutzungsrechts auf ein exklusives Nutzungsrecht zu verzichten.

Abs. 4:

Die KFH fordert eine Präzisierung in Bst. a. Zu Bst. b macht sie geltend, dass die aufgeführte Gefährdung der erfolgreichen Verwertung ausgewiesen werden muss.

4.1.6 Internationale Zusammenarbeit

Art. 42: Verträge und Absichtserklärungen

Die SVP beantragt die Streichung des Artikels. Das Parlament solle die Kompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge haben. Bei der vorgesehenen Übertragung der Kompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite vom Bundesrat auf das WBF oder SBFI, sei die Gefahr gross, dass «die Internationalisierung der Forschungsaussenpolitik sich dynamisch und intransparent weiterentwickelt».

Art. 45: Zweck der Beiträge

Bildungskoalition NGO, Alliance Sud, WWF Schweiz, SFH sowie arbeitskreis tourismus & entwicklung beantragen eine Ergänzung von Bst. b mit dem Passus «für die Chancengleichheit oder die nachhaltige Entwicklung».

SWISSMEM beantragt die folgende Anpassung des Einleitungssatzes vor den aufgeführten Buchstaben a-c: «Die Beiträge ermöglichen es schweizerischen Forschungsinstitutionen und -einrichtungen