Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 31: Beitragsreglement der KTI

Der SGB verlangt eine zusätzliche Vorgabe an das Reglement wie folgt: g. die Kriterien zur Umsetzung der übergeordneten Interessen von nationaler Bedeutung nach Art. 6 FIFG.

Einen ähnlichen Antrag stellen auch Bildungskoalition NGO, Alliance Sud, WWF Schweiz, SFH sowie arbeitskreis tourismus & entwicklung.

Die KFH beantragt eine Ergänzung von Bst. e mit dem Element «Gesellschaft».

Art. 32: Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen

Gemäss dem SWTR sollte die Möglichkeit der KTI, ausnahmsweise ausländische Forschungspartner zu berücksichtigen auch ohne den Umweg über ausländische Förderorganisationen festgelegt werden.

economiesuisse begrüsst explizit die vorgesehene Möglichkeit der KTI, ausländische Forschungspartner zu berücksichtigen. Damit werde «ein zentrales Anliegen der Schweizer Unternehmen umgesetzt und für gewisse Innovationsprojekte überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen, diese durchzuführen».

4.1.4 Beiträge zur Abgeltung des Overhead

Art. 37: Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung

Der ETH-Rat kritisiert die vorgesehene Übergangsregelung für die KTI-Overheadbeiträge. Zudem würde er es vorziehen, wenn die Ausrichtung der KTI-Overheadbeiträge direkt an eine zentrale Stelle der unterstützten Institutionen erfolgen würde.

Die CRUS interpretiert die vorgesehene Übergangsregelung und die spätere Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen «als Ausdruck der Absicht des Bundes, den neuen Overhead mit zusätzlichen Mitteln zu finanzieren».

Die KFH begrüsst die vorgesehene Übergangsregelung.

Art. 39: Overheadbeiträge in der Ressortforschung

Der ETH-Rat führt aus, dass die Overheadbeiträge separat auf der Basis der tatsächlich anfallenden indirekten Kosten festgelegt werden sollten. Die vorgesehene Bestimmung werde dazu führen, dass die Institutionen zwei Drittel der Kosten selber tragen müssen.

4.1.5 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten als zusätzliche Fördervoraussetzungen

Art. 40: Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten

Abs. 1:

Die KFH plädiert für eine mildere Formulierung der Massnahme in Bst. d.

SWISSMEM bemängelt in Bst. d, dass unklar bleibe, was «Verwertung» beinhalten kann. Zudem sei unklar, was «angemessene Zeit» darstellt. Dies könne je nach Fachgebiet sehr unterschiedlich verstanden werden. Die Übertragung solle dann verlangt werden können, wenn die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte die Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Immaterialgüterrechte nicht mehr weiterführt. Ähnlich äussert sich economiesuisse.