Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/128: Totalrevision der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) · 18 Seiten

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Die KFH beantragt eine Ergänzung mit «anwendungsorientierte Forschung».

Der SGB schlägt vor, den Passus «der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers» durch «Grundlagenforschung, anwendungsorientierte Forschung und wissenschaftsbasierte Innovation» zu ersetzen.

Der SAGUF und die cohep schlagen vor, das Wort «Grundlagenforschung» durch «Forschung» zu ersetzen.

Art. 12: Organisation

Abs. 2:

Der SGB beantragt bezüglich der Hochschulforschungsstätten einen Verweis auf die Aufzählung der Hochulsforschungsstätten in Artikel 4 Buchstabe c FIFG.

Abs. 3:

Die KFH macht geltend, dass die Voraussetzungen praktisch einen Ausschluss von Fachhochschulen nach sich ziehen.

Art. 13: Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren

Abs. 1:

economiesuisse und die Swiss Biotech Association beantragen den Einbezug der KTI bei wirtschaftsnahen Themen.

Gemäss SVP soll das Wort «ausländische» entweder gestrichen oder ersetzt werden durch «nationale und internationale».

Abs. 2:

Bildungskoalition NGO, Alliance Sud, WWF Schweiz, SFH sowie arbeitskreis tourismus & entwicklung beantragen die Ergänzung der Bestimmung mit «schafft es Transparenz über die Herkunft und Integrität von Drittmitteln sowie über die Gewährleistung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit».

Der SGB beantragt bezüglich der Hochschulen einen Verweis auf Art. 4 Bst. c FIFG.

Art. 17: Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung

Der SWTR macht geltend, dass das in den Bestimmungen vorgesehene Monitoring fälschlicherweise unter den Begriff «Evaluation» subsumiert werde, da dieser im Titel des Artikels aufgeführt ist. Der Titel sei anzupassen.

Abs. 2:

Die SVP beantragt den Ersatz von «internationales Begleitkomitee» durch «nationales oder internationales Begleitkomitee».

Abs. 3:

Die KFH beantragt die Ergänzung vom ersten Satz dahingehend, dass auch über die Wirkung zu berichten ist.

Art. 18: Abbruch von NFS

Abs. 3: