Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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Bestand unter eine einfache Sperre 1. Grades gestellt werden. Diese Massnahme verhindert, dass möglicherweise vorübergehend infizierte Tiere den Betrieb bereits verlassen haben, bevor ein persistent mit dem BVD-Virus infiziertes Kalb (PI-Kalb) diagnostiziert und die Sperre 1. Grades über den Bestand verhängt wurde. Damit wird das Risiko einer Virusverschleppung durch vorübergehend infizierte Tiere in andere Tierhaltungen stark verringert.
Art. 174d Verdachtsfall
Abs. 1: Neben einem virologisch initial-positiv getesteten Tier kann auch ein positives Resultat der serologischen Untersuchung einer Rindergruppe im Rahmen des BVD-Untersuchungsprogramms oder im Rahmen von Abklärungen bei Anzeichen eines BVD-Geschehens ein Verdachtsfall sein, sofern die Kantonstierärztin / der Kantonstierarzt dies entscheidet.
Art. 174e Seuchenfall
Abs. 1 Bst. c: Beim Auftreten eines persistent mit dem BVD-Virus infizierten Tieres im Bestand sind epidemiologische Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle durchzuführen.
Abs. 1 Bst. f: Die Verbringungsgesperre über ein trächtiges Rind soll erst aufgehoben werden, wenn das Kalb negativ auf das BVD-Virus getestet wurde. Bei einer allfälligen Geburt eines PI-Kalbes besteht ansonsten die Gefahr, dass das Muttertier das Virus in andere Betriebe verschleppt.
Abs. 2: Tiere auf einem verseuchten Betrieb können sich vorübergehend mit dem BVD-Virus anstecken und für 2-3 Wochen Virus ausscheiden. Mit der Verlängerung der Sperre über einen verseuchten Betrieb zwei Wochen über den Zeitpunkt der Entfernung des PI-Tieres hinaus kann die Gefahr einer Virusverschleppung durch solche vorübergehend-infizierten Tiere stark reduziert werden. Diese Massnahme wurde bereits an der ausserordentlichen KT-Konferenz vom 16. März 2011 beschlossen und wird seitdem in der Praxis so durchgeführt. Zudem müssen die epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle vollständig abgeschlossen sein, bevor die Sperre über den Betrieb aufgehoben werden kann.
Abs. 3: Wie beim Ansteckungsverdacht soll der ganze Bestand ab dem Zeitpunkt des Abkalbens von trächtigen Tieren, die aufgrund eines Seuchenfalles unter Verbringungssperre gestellt wurden, bis zum Vorliegen eines negativen virologischen Testresultats des Kalbes unter eine einfache Sperre 1. Grades gestellt werden.
Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
Die BVD-Bestimmungen für Viehmärkte und –ausstellungen müssen der heutigen Situation angepasst werden. Nach dem Ende der Kälberbeprobung wird nicht mehr jedes neugeborene Kalb virologisch auf BVD getestet werden. Auf überregionalen Viehmärkten und –ausstellungen sollen aber weiterhin nur Rinder aufgeführt werden dürfen, die virologisch negativ auf BVD getestet wurden. Auf allen Viehmärkten und – ausstellungen (ausgenommen Schlachtviehmärkte) dürfen zudem nur Tiere aus anerkannt BVD-freien Betrieben aufgeführt werden.