Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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Tierhaltungen erfolgen, bevor Massnahmen ergriffen werden können. International gilt ein positives Tankmilchresultat als Verdachtsfall mit entsprechenden Sperren. Weil Brucellose, IBR und EBL in der Schweiz nicht vorkommen, wäre ein positives Ergebnis einer Tankmilchuntersuchung eher ein Hinweis auf ein falsch positives Testergebnis als auf ein Seuchengeschehen. Sperrmassnahmen wären aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
8. Abschnitt: Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis
Art. 170 Abs. 1 Bst. b
Die Krankheit liegt auch vor, wenn es sich nicht um Einzelfälle handelt.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
8a. Abschnitt: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)
Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose
Abs. 1: Drei Jahre nach dem Start des BVD-Ausrottungsprogramms haben alle Rinderhaltungen das Programm durchlaufen. Die Artikel 174a-174g gelten daher für alle Rinderhaltungen.
Abs. 2: Die vom BVET anerkannten Untersuchungsmethoden sind für den Nachweis von BVD-Viren gemacht worden. Bei einem positiven Resultat kann jedoch aufgrund der engen Verwandtschaft zwischen BVD- und Border Disease (BD)-Viren nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um eine Infektion mit einem BD-Virus handelt. Da Infektionen mit BD-Viren beim Rind für die Eradikation der BVD auch relevant sind, soll nicht zwischen einer BVD- und BD-Infektion unterschieden werden. In beiden Fällen sollen die gleichen Massnahmen gelten.
Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
Drei Jahre nach dem Start des BVD-Ausrottungsprogrammes haben alle Rinderhaltungen das Programm durchlaufen und gelten als anerkannt BVD-frei, sofern kein BVD-Verdachts- oder Seuchenfall besteht.
Art. 174c Ansteckungsverdacht
Abs. 1: Vom Verdachtsfall ist der Ansteckungsverdacht zu unterscheiden. In einem solchen Fall liegen epidemiologische Hinweise auf eine Ansteckung der Tiere vor, die Ansteckungsquelle kann jedoch nicht mehr nachgewiesen werden.
Abs. 2: Als Vorsichtsmassnahme werden alle trächtigen Tiere, die möglicherweise Kontakt mit dem BVD-Virus hatten, unter Verbringungssperre gestellt.
Abs. 3: Vom Zeitpunkt des Abkalbens von verbringungsgesperrten Tieren bis zum Vorliegen eines negativen virologischen Testresultats des Kalbes soll der ganze