Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten

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Art. 97 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften

Die Ausrüstungsvorschriften (Vorschriften technischer Art) enthalten insbesondere Bestimmungen über die Art und Anzahl der Fachpersonen und Ausrüstungssätze in den Kantonen.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen

2. Abschnitt: Maul- und Klauenseuche

Art. 100 Sperrmassnahmen

Abs. 2: Die Definition von ansteckungsverdächtigen Betrieben soll an die Risiko-Priorisierung der Europäischen Kommission für die Kontrolle von Maul- und Klauenseuche (EuFMD) angeglichen werden. So sollen nur Kontakte mit sehr hohem Risiko (direkte Tierkontakte während der Inkubationszeit [Tierzukauf, Ausstellungen, direkt angrenzende Weiden]; Verfütterung von kontaminierten Milchnebenprodukten; Mitarbeiter, die auch auf „Ausbruchs-Betrieben“ arbeiten) zu „ansteckungsverdächtigen Betriebe“ führen und entsprechende Sperrmassnahmen auslösen. Bei unmittelbar benachbarten Betrieben ohne direkte Tierkontakte wird die Risikominimierung bereits durch die geltenden Massnahmen der Schutzzone erzielt.

Abs. 3: Die Rückstufung der verschärften Sperre in eine einfache Sperre 2. Grades soll bei ansteckungsverdächtigen Betrieben nach 5 Tagen möglich sein, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind. Dabei hat der Kantonstierarzt die Möglichkeit, einen amtlichen Tierarzt zur Untersuchung zu entsenden oder den Tierhalter mit der Sperr-Verfügung zu verpflichten, allfällige klinische Symptome sofort zu melden.

Die Aufhebung der Sperrmassnahmen bei verdächtigen Betrieben (= Betriebe mit klinischen Symptomen) ist in Artikel 94 Absatz 1 geregelt.

Abs. 4: In Abweichung zu Artikel 94 Absatz 2 soll bei Rinderbetrieben die Möglichkeit bestehen, die Sperre vor Ablauf der Inkubationszeit, frühestens aber nach 10 Tagen, aufzuheben. Damit sollen durch ein allzu langes Milchablieferungsverbot entstehende wirtschaftliche Schäden in Milchviehbetrieben vermindert werden. Betriebe mit milchproduzierenden kleinen Wiederkäuern fallen nicht unter diese Ausnahme, da bei Schafen und Ziegen keine deutlichen klinischen Symptome zu erwarten sind und die geringere Verseuchung innerhalb einer Herde eine frühzeitige labordiagnostische Untersuchung erschwert.

Art. 101 Abs. 3

Die Voraussetzungen zur Ablieferung von Milch aus gesperrten Betrieben zur Pasteurisierung und Verwertung oder zur Vernichtung gemäss der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) sollen in Form von technischen Weisungen im Detail geregelt werden.

Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

Abs. 2: Nur das Verbringen von Rohmilch aus der Zone hinaus soll der Bewilligung durch den KT unterliegen. Bereits pasteurisierte Milch unterliegt keiner Bewilligungspflicht, da das Risiko hier vernachlässigbar ist. Zudem soll die Milch neu wie