Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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rückgängig gemacht werden. Diese Ausnahme ist nun im neuen Artikel 15f TSV geregelt.
Anhang 1 Abschnitt 3 Bst. m Ziff. 4
Die Meldung an die Tierverkehrsdatenbank erfolgt logischerweise erst nach der Ausstellung des Equidenpasses. Die geltende Formulierung bringt diese chronologische Reihenfolge zu wenig oder gar nicht zum Ausdruck; grammatikalisch wurde die falsche Zeitform gewählt. Dies wird nun korrigiert.
2. Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr
Anhang Ziffer 10
Nach dem vorgeschlagenen revidierten Artikel 21 Absatz 1 TVD-Verordnung wird auf die Einführung des fakultativen Versands des Tierverzeichnisses verzichtet. Deshalb fällt die entsprechende Gebühr dahin.
3. Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten
Die Anpassungen sind Folge der Unterstellung der Aquakulturbetriebe unter eine risikobasierte periodische Gesundheitsüberwachung. Um die Kontrollfrequenzen für die Überwachung festlegen zu können, müssen sämtliche Betriebe in Risikoklassen eingeteilt werden, wofür die Erhebung der Risikofaktoren erforderlich ist.
24.04.2012