Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten

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Abs. 4 und 6: Anpassungen an die Totalrevision der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (AS 2011 5453).

Art. 15d Abs. 2 Bst. b und c

Die Änderungen betreffen Anpassungen an die Terminologie des überarbeiteten schweizerischen Equidenpasses.

Art. 15dbis Abs. 5

Aufgehoben, da die Ausnahme für die Passausstellung durch im Ausland anerkannte Organisationen und Vereinigungen im neuen Artikel 15f geregelt wird.

Art. 15e Abs. 6

Anpassung aufgrund des neuen Artikels 15f.

Art. 15f Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen

Abs. 1: Das Bundesamt für Landwirtschaft kann mit im Ausland amtlich anerkannten Organisationen oder Vereinigungen, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen, eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe und/oder für die Identifizierung von Tieren ihrer Rasse sowie für die Passausstellung abschliessen. Aus heutiger Sicht sind folgende Varianten denkbar: Eine Vereinbarung nur für die UELN-Vergabe, eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe und die Passausstellung (inkl. Identifizierung), eine Vereinbarung nur für die Passausstellung (inkl. Identifizierung). Eine Vereinbarung nur für die Identifizierung ist nicht vorgesehen. Erste Erfahrungen aus dem Vollzug machen diese Öffnung unabdingbar. Die Identifikationsbeauftragten dieser ausländischen Organisationen oder Vereinigungen müssen vom SVPS nicht zugelassen werden.

Abs. 2: In den Vereinbarungen für die Passausstellung sind die Meldepflichten nach Artikel 8 Absatz 7 TVD-Verordnung zu regeln.

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

3a. Abschnitt: Aquakulturbetriebe

Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben

Bisher war die Registrierung von Fischhaltungen, zusammen mit Equiden-, Hausgeflügel- und Bienenhaltungen, in Artikel 18a geregelt.

Grundsätzlich sind alle Aquakulturbetriebe registrierungspflichtig. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Wassertierhaltungen zu Zierzwecken (wie z.B. Gartenteiche und Aquarien), die nicht an ein natürliches Gewässer angeschlossen sind, sowie Anlagen zur kurzfristigen Hälterung von wildlebenden Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr gefangen wurden (mögliche Betreiber solcher Anlagen sind Berufsfischer, die ihren Fang vor der Schlachtung und Verarbeitung noch für kurze Zeit und ohne Fütterung zwischenhältern wollen). Für diese Haltungsformen ist das Risiko bezüglich der Verschleppung von Erregern vernachlässigbar.