Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten

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Septikämie (VHS) gleichgesetzt, d.h., die Bestimmungen für die Bekämpfung der IHN und VHS (Art. 280 – 283) gelten zukünftig auch für die ISA.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen

Art. 291 Abs. 2bis

Nach Artikel 32 Absatz 1bis TSG kann der Bundesrat die Entschädigungspflicht der Kantone für Tierverluste einschränken, was er bezüglich praktisch aller zu bekämpfenden Seuchen gemacht hat. Bezüglich der auszurottenden Seuchen hat er dies für CAE gemacht (Art. 131 TSV).

Für die zu überwachenden Seuchen findet sich in der TSV keine Einschränkung. Aus der Entstehungsgeschichte von Artikel 32 TSG und den Materialien geht aber hervor, dass für Tierseuchen, die lediglich überwacht werden, keine Entschädigungspflicht bestehen soll (vgl. BBL1992 V 59). Mit dem neu eingeführten Absatz 2bis soll Klarheit geschaffen werden, dass bei den zu überwachenden Tierseuchen keine Entschädigungspflicht besteht.

4. Titel: Vollzug

3. Kapitel: Kanton

Art. 301 Abs. 1 Bst. i

Damit von Besamungsstationen unabhängige Samenlager internationalen Handel

betreiben können, benötigen sie eine Anerkennung durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

4. Titel: Vollzug

4. Kapitel: Diagnostische Laboratorien

Art. 312 Abs. 4

Diese Präzisierung ist nötig, da die Erfahrung zeigt, dass Laborresultate häufig nicht einem bestimmten Tier oder einer bestimmten Tierhaltung zugeordnet werden können.

Der Begriff ITS wird nicht mehr verwendet und kann gestrichen werden.