Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten

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II. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 6 Bst. z und zbis

In der TSV war bisher nur von Fischen und Fischhaltungen die Rede. In der Schweiz sind technisch aber auch Krebstier- oder Weichtierproduktionsanlagen möglich. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden die Begriffe Fische und Fischhaltung durch die Begriffe Wassertiere und Aquakulturbetrieb ersetzt. Der Begriff Wassertiere umfasst nicht nur Knochenfische (z.B. Salmoniden) und Knorpelfische (z.B. Haie), sondern auch Kieferlose (z.B. Neunaugen) sowie Weichtiere (z.B. Tintenfische) und Krebstiere (z.B. Garnelen). Es wurde darauf verzichtet, den Begriff Fischhaltung durch Wassertierhaltung zu ersetzen. Der stattdessen verwendete Begriff Aquakulturbetrieb wurde nicht nur in Anlehnung an die EU-Richtlinie 2006/88/EG bevorzugt, sondern auch weil er eine engere und präzisere Definition zulässt: In einem Aquakulturbetrieb erfolgt die Zucht (= Vermehrung der gehaltenen Tiere mittels künstlicher oder natürlicher Reproduktion), Aufzucht (= Aufziehen von Tieren vom Embryonal-/Jungtier- bis zum Adultstadium) oder Haltung von Wassertieren unter kontrollierten Bedingungen, d.h., Umweltparameter, wie z.B. die Wassertemperatur oder der pH-Wert, werden genau geregelt und überwacht. Zudem werden Techniken eingesetzt, die eine Produktion über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus erlauben. Diese Techniken beinhalten z.B. den regelmässigen Besatz, die regelmässige Fütterung der Tiere, deren Schutz gegen Fressfeinde oder deren Behandlung gegen Krankheitserreger.

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

1a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

Art. 15b Abs. 1bis

Die Identifizierung (Aufnahme des Signalementes) ist nicht mehr bloss den vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten und Tierärzten vorbehalten. Auch anerkannte ausländische Organisationen oder Vereinigungen, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen, dürfen in Zukunft in der Schweiz Equiden identifizieren (=Signalement aufnehmen). Vgl. dazu Artikel 15f.

Art. 15c Abs. 4 – 6

Abs. 5: Seit Einführung der Passpflicht für alle Pferde wird die Vorschrift, dass der Pass beim Tier aufbewahrt werden muss, in der Praxis kritisiert und als nicht umsetzbar beurteilt. Mit der Neuformulierung liegt es in der Verantwortung des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass in Fällen, in denen der Pass gebraucht wird, dieser auch vorgewiesen werden kann. Dies ist z.B. nötig, wenn ein Tier identifiziert werden muss oder wenn im Pass Einträge vorgenommen werden müssen.