Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten

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3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

14. Abschnitt: Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz

Art. 206 Abs. 2bis und 5

Abs. 2bis: Das EIA-Virus kann unter anderem durch grosse blutsaugende Insekten wie Pferdebremsen und Wadenstecher übertragen werden. Da das Virus an den Mundwerkzeugen der Insekten maximal 30 Minuten infektiös bleibt, ist die Sperrung der Betriebe (mindestens) im Umkreis von einem Kilometer um den verseuchten Bestand verhältnismässig.

Abs. 5: Die Frist von „2 Untersuchungen mit negativem Ergebnis im Abstand von 90 Tagen“ ist aufgrund der langen Inkubationszeit gerechtfertigt (nach Angaben des internationalen Tierseuchenamtes OIE beträgt sie bis zu 3 Monate). Im Zeugnis für den EU-Handel muss ausserdem bestätigt werden, dass Pferde nicht aus Beständen stammen, die nach dem Auftreten von infektiöser Anämie gesperrt waren („bis - nachdem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind - sich bei den übrigen Tieren auf zwei Coggins- Tests in einem Abstand von drei Monaten ein negativer Befund ergeben hat“).

Es sollen aber die Voraussetzung dafür geschaffen werden, die Sperrmassnahmen nach kurzer Zeit aufzuheben, falls Equiden z.B. nach der Ankunft im Rahmen von betriebseigenen Quarantänemassnahmen so abgesondert und gehalten werden, dass eine Weiterverbreitung (z.B. über den Kontakt mit anderen Tieren, Pflegemassnahmen, Insekten usw.) ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung ist ebenfalls mit der EU-Gesetzgebung vereinbar. In Bezug auf die Gefahr, die infektiöse Anämie über Samen und Embryonen zu übertragen, gilt – wie für alle anderen Krankheiten - Artikel 50 TSV.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen

10. Abschnitt: Lungenentzündungen der Schweine

A. Enzootische Pneumonie

Art. 245b Amtliche Anerkennung

Die aktive Sanierung der Schweinebestände wurde erfolgreich abgeschlossen und daher gelten alle Schweinebestände in der Schweiz als amtlich anerkannt frei von EP, sofern sie nicht gesperrt sind.

Art. 245h Entschädigung

Da alle Schweinebestände in der Schweiz anerkannt frei von EP sind, kann die Entschädigung bei Tierverlusten einheitlich geregelt werden.