Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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Da in einem Aquakulturbetrieb nicht nur die Haltung bzw. Produktion von Fischen, sondern auch die von Weich- und Krebstieren möglich ist, müssen bei der Registrierung alle gehaltenen Arten aufgelistet werden. Zudem muss angegeben werden, um welche Produktionsform es sich beim Aquakulturbetrieb handelt und auf welche Art die Tiere gehalten werden (z.B. Vermehrungsbetrieb mit Beckenhaltung oder Aufzuchtbetrieb mit Netzkäfighaltung). Die Daten zu Tierart, Produktionsform und Haltungsart können mit dem bestehenden Formular zur Erhebung von Fischhaltungsbetrieben erfasst werden.
Neu muss das BVET eine Liste aller Aquakulturbetriebe veröffentlichen (Abs. 6). Die Liste enthält nebst Angaben zum Standort auch die Registrierungs- und Bewilligungsnummer sowie die gehaltenen Tierarten und Angaben zur Produktions- und Haltungsform. Die Veröffentlichung einer solchen Liste entspricht der EU-Richtlinie 2006/88/EG.
Art. 22 Bewilligungspflicht
Fischhaltungen waren bis jetzt lediglich registrierungspflichtig (Art. 18a). Neu ist die Mehrzahl der Aquakulturbetriebe auch bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht befreit sind vor allem Klein- und Kleinstbetriebe, die entweder nur für den Eigengebrauch produzieren, oder nur geringe Mengen an Wassertieren oder Wassertierprodukten zum Verzehr abgeben. Nicht bewilligungspflichtig sind zudem Angelteiche und Anlagen, in denen Wassertiere nur für einige Tage und ohne Fütterung zwischengehältert werden, bevor sie geschlachtet und weiterverarbeitet werden (mögliche Betreiber solcher Anlagen sind z.B. Hersteller von Fischspezialitäten, die lebende Fische von einem anderen Aquakulturbetrieb zukaufen und diese Tiere vor der Schlachtung und Verarbeitung noch für einige Zeit ohne Fütterung zwischenhältern). Grundsätzlich werden nur Betriebe von der Bewilligungspflicht befreit, die keine lebenden Tiere abgeben.
Die Erteilung einer Bewilligung setzt eine Erstinspektion des Betriebes durch das kantonale Veterinäramt voraus. Dieses überprüft, ob der Betrieb den Anforderungen von Artikel 23 entspricht. Bei der Erstinspektion werden zudem Daten zu potentiellen Risikofaktoren bezüglich der Einschleppung und der Ausbreitung von Krankheitserregern erhoben. Diese Daten sind notwendig um Aquakulturbetriebe in Risikoklassen einteilen zu können. Die Risikoklassen wiederum bilden die Grundlage zur Festlegung der Kontrollfrequenzen für die risikobasierte Gesundheitsüberwachung.
Art. 23 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten
Diese Bestimmung ersetzt Artikel 276. Neu muss ein Aquakulturbetreiber jedoch nicht nur ein Begleitdokument ausstellen, wenn er Tiere oder deren Eier und Samen in einen anderen Betrieb verbringt, sondern auch, wenn er diese zu Besatzzwecken in ein natürliches Gewässer einsetzt.
Zusätzlich sind Aquakulturbetriebe dazu verpflichtet eine gute Hygienepraxis zu betreiben, d.h., sie haben alle Biosicherheitsmassnahmen zu treffen, die zur Verhinderung der Einschleppung und der Ausbreitung von Wassertierseuchen nötig sind. Welche Massnahmen im Detail zu treffen sind, bestimmt das BVET in Form von Vorschriften technischer Art. Überdies müssen Aquakulturbetriebe am risikobasierten periodischen Tierseuchenüberwachungsprogramm teilnehmen.