Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 16 Seiten
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Änderung bisherigen Rechts
1. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
Die gemäss Artikel 18a Absatz 4 TSV durch die kantonale Stelle jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden zugeteilte Identifikationsnummer muss an die
Tierverkehrsdatenbank weitergeleitet werden.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 7
Abs. 1 Bst. c: Die Identifizierung eines Equiden erfolgt durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt (Art. 15b Abs. 1 TSV) oder durch eine ausländische anerkannte Organisation oder Vereinigung, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führt (Art. 15f Abs. 1).
Abs. 7: Passausstellende Stellen sind die vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen (Art. 15dbisAbs. 1) und im Ausland anerkannte ausländische Organisationen oder Vereinigungen, die ein Zuchtbuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen (Art. 15f Abs. 1 TSV).
Art. 13 Abs. 4
In der Verordnung steht sonst immer klar geschrieben, wenn eine Benutzergruppe kostenlos TVD-Daten beschaffen und verwenden darf (vgl. die Artikel 12, 16 und 18). Bei den Amtsstellen wurde bisher nicht explizit festgehalten, dass die Daten kostenlos sind. Der Artikel 13 soll nun in diesem Sinn ergänzt werden. Was unter „Bearbeiten“ zu verstehen ist, wird in Artikel 2 Buchstabe a definiert.
Art. 21 Abs. 1
Grundsätzlich wird das Verzeichnis der Tiere der Rindergattung nur noch elektronisch zugestellt. Auf Gesuch hin kann dieses Verzeichnis dem Tierhalter bzw. der Tierhalterin gegen eine Gebühr von Fr. 10.- schriftlich per Post zugestellt werden. Die Detailplanung der entsprechenden technischen Anpassungen bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) hat ergeben, dass sich die Zustellung per Post als aufwändiger gestaltet als ursprünglich geschätzt. Aus Kostengründen soll deshalb auf die Einführung des fakultativen Versands des Tierverzeichnisses verzichtet werden. Der zweite Satz von Artikel 21 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.
Im Jahr 2012 soll das Verzeichnis der Tiere der Rindergattung zum letzten Mal allen Tierhaltern und Tierhalterinnen schriftlich zugestellt werden. Gleichzeitig mit diesem Versand wird informiert, dass das Verzeichnis der Tiere der Rindergattung ab 2013 nur noch elektronisch abrufbar sein wird.
Art. 22 Abs. 1
Der im Rahmen der Totalrevision fälschlicherweise eingefügte Verweis, der die UELN-Vergabe durch eine anerkannte ausländische Organisation oder Vereinigung ohne gleichzeitige Passausstellung für Equiden in der Schweiz verunmöglicht, soll wieder